Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors ist ein entscheidender Schritt im Rahmen der Energiewende. Mit der zunehmenden Verbreitung von Wärmepumpen, Wallboxen für Elektrofahrzeuge und Stromspeichern in privaten Haushalten stehen die Stromnetze vor neuen Herausforderungen. Diese Geräte benötigen mehr Leistung als herkömmliche Haushaltsgeräte und belasten daher die Stromnetze.
Im Dezember 2023 wurden Änderungen im §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verabschiedet, die von der Bundesnetzagentur konkretisiert wurden. Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie Wärmepumpen, nicht-öffentliche Ladestationen, Klimaanlagen und Stromspeicher, effizient in das Stromnetz integriert werden.
- Was wird in §14a EnWG geregelt?
In §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den dazugehörigen Beschlüssen der Bundesnetzagentur wird der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.
Das bedeutet konkret, dass Netzbetreiber die Möglichkeit haben, die Leistung dieser Geräte vorübergehend zu reduzieren, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden und die Systemstabilität aufrechtzuerhalten. Dabei wird jedoch sichergestellt, dass ein Basisstrombezug jederzeit gewährleistet ist, sodass die betroffenen Geräte weiter betrieben werden können. Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsreduzierung dürfen Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Netzüberlastung verzögern oder ablehnen. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Dimmbarkeit von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend sein.
- Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?
Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW.
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen.
- Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet Selbst erzeugten Strom nutzen.
Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren.
- Was ändert sich ab dem 1. Januar 2024?
Bisher ermöglichte §14a EnWG die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber, vorausgesetzt, es wurde eine separate und freiwillige Vereinbarung mit dem Letztverbraucher getroffen. Als Ausgleich erhielten die Letztverbraucher eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Die Teilnahme an §14a EnWG war nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich.
Ab dem 1. Januar 2024 treten folgende Änderungen in Kraft:
- Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG wird verpflichtend.
- Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert.
- Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch entfallen die Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers. Wenn ein zweiter Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf vorhanden ist, können Letztverbraucher zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung wählen.
- Müssen Kund*innen aktiv werden?
Die Umsetzung der neuen Regelungen gemäß §14a EnWG erfolgt automatisch, und Sie müssen selbst keine aktiven Schritte unternehmen. Auch Bestandskund*innen mit einem teilnahmeberechtigten Gerät, das vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde, werden von uns kontaktiert. Aufgrund der Komplexität der Regelungen erfolgt die Umsetzung und Kontaktaufnahme im Laufe des Jahres 2024.
Wir bitten um Ihr Verständnis und möchten Sie darum bitten, von Anrufen abzusehen. Selbstverständlich werden wir die Entlastungen gemäß der neuen Regelungen des §14a EnWG zum 1. Januar 2024 rückwirkend umsetzen.
- Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?
Netzbetreiber dürfen Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen und als Ausgleich erhalten die Letztverbraucher*innen eine Reduzierung der Netzentgelte. Es gibt zwei Module zur Netzentgeltreduzierung zur Auswahl.
Kund*innen mit teilnahmeverpflichtenden Geräten fallen automatisch unter Modul 1 (pauschale Reduzierung). Um von dieser Reduzierung zu profitieren, müssen Kund*innen mit neuen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, nichts unternehmen.
Kund*innen, die die Voraussetzungen für Modul 2 (prozentuale Reduzierung) erfüllen, können einen zukünftigen Wechsel beantragen. Eine Kombination der Module ist nicht möglich. Die attraktivere Option hängt vom Verbrauch und den Netzentgelten des lokalen Netzbetreibers ab. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich.
Wir erklären Ihnen die Unterschiede zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen:
Modul 1 (pauschale Netzentgeldreduzierung)
- Für Geräte ohne und mit separatem Zähler.
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung.
- Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur).
- Wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik von Ihrem Netzbetreiber an Ihren Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt.
Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)
- Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler.
- Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40% je verbrauchter kWh.
- Auch hier ist die Höhe der Entlastung letztlich abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers.
- Wechsel in Modul 2 muss durch Verbraucher*innen beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden - wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch mit der Berechnungsgrundlage aus Modul 1 berechnet.
Die Module im Vergleich
Modul 1 Modul 2
- für Geräte ohne und mit separatem Zähler
- ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
- Entlastung: Vom Verbrauch unabhängig, pauschal
- Entlastung: abhängig von den jeweiligen Netznutzungsentgelten
- standardmäßig hinterlegt
- Wechsel zu Modul 2 muss beim Energielieferanten beauftragt werden
Ab dem zweiten Zähler kann gewählt werden, welches Modul hinterlegt ist.
- Wie setzt die EVH GmbH die neue Regelung um?
Hier benötigen wir Zuarbeit
Auf einen Blick: Was gilt für mich?
Die Neuregelung greift verpflichtend für alle steuerbaren Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Für solche, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Szenarien:
- Ich habe bereits ein Gerät im Betrieb und eine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen
Kund*innen, die bereits eine Vereinbarung für ihr Gerät haben, können bis zum 31. Dezember 2028 von der alten Regelung und dem reduzierten Verbrauchspreis profitieren. Danach fallen auch ihre Geräte unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich vor dem 31. Dezember 2028 für eine der neuen Reduzierungslogiken zu entscheiden, indem Sie dies Ihrem jeweiligen Energielieferanten mitteilen. Wichtig zu beachten ist, dass nach der Entscheidung für die neuen Regelungen kein Wechsel zurück zum alten Entlastungsmodell mehr möglich ist.
- Ich habe bereits ein Gerät im Betrieb, aber noch keine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen
In diesem Fall sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, dass Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass Ihr Elektro-Installateur das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen.
- Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach §14a EnWG
Mit der Aktualisierung von §14a EnWG gibt es für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese einfach weiter.
- Ich nehme ein Gerät nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb
Die Teilnahme an §14a EnWG ist für alle Geräte über 4,2 kW möglich und verpflichtend. Sie müssen aber nicht selbst aktiv werden. Wir werden von Ihrem zuständigen Netzbetreiber informiert, wenn Ihr Gerät, nach Anmeldung durch Ihren Elektro-Installateur, in Betrieb genommen wird.
Dafür, dass die Netzbetreiber die steuerbaren Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten Verbraucher*innen reduzierte Netzentgelte. Die Reduzierung ist in zwei Entgeltmodule aufgeteilt. Verbraucher*innen mit teilnahmeverpflichteten Geräten fallen automatisch unter Modul 1. Sie müssen also erst einmal nichts tun.