Inhaltsbereich

Stand: 12. März 2024

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) Ende letzten Jahres, wurden die für 2024 geplanten Subventionen in Höhe von 5,5 Milliarden Euro für die Höchstspannungsnetze gestrichen. Damit mussten die Stromnetzbetreiber ihre Netzentgelte bereits ab Januar 2024 stark erhöhen. Zusätzlich änderten sich einzelne staatlich veranlasste Preisbestandteile. 

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2024 können diese deutlich erhöhten Preise durch uns kompensiert werden. Ab dem 1. April 2024 müssen wir diese Erhöhung jedoch an unsere Kundinnen und Kunden weitergeben. Damit ändern sich die Strompreise für die Grundversorgung und alle variablen Halplus-Produkte. 

Da wir immer noch ein hohes Aufkommen an Anrufen und E-Mails haben, wollen wir Ihnen auf dieser Seite bereits die wichtigsten Fragen zur aktuellen Preisanpassung beantworten. 

Zur Vereinbarung eines persönlichen Termins in unserem Kundencenter gelangen Sie hier zur Online-Terminvereinbarung.

Alle Informationen zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Inhalt

Preisanpassung zum 1. April 2024

Weshalb steigen die Preise für Strom?

Die kürzlich getroffene Entscheidung der Bundesregierung zur Rücknahme der beschlossenen Subventionen für Übertragungsnetzbetreiber führte zu Jahresbeginn zu einer bundesweit massiven Erhöhung der Netzentgelte sowie der §19 StromNEV-Umlage. Leider ist es uns nicht möglich, die Erhöhung in vollem Umfang aufzufangen, sodass wir unsere Stromtarife zum 1. April 2024 anpassen.

Welche Preiskomponenten ändern sich zum 1. April 2024?

Die Arbeitspreise steigen je nach Vertrag bis zu 2,82 ct/kWh (brutto). Neben den Netzentgelten, sind die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie Offshore-Netzumlage nach § 12 Absatz 1 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), in dieser Erhöhung enthalten.

Für einen durchschnittlichen Stromkunden bedeutet dies eine Mehrbelastung von ca. 40 - 45 Euro für das Jahr 2024.

Der Arbeitspreis ist der verbrauchsabhängige Teil Ihres Strompreises und beinhaltet neben den Beschaffungs- und Vertriebskosten (als "Versorgeranteil") auch die für die Energielieferung anfallenden und von der EVH nicht beeinflussbaren staatlich und regulatorisch veranlassten Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen oder auch die Netzentgelte und Entgelte des Netzbetreibers für den Messstellenbetrieb.

Der "Versorgeranteil" an Ihrem Arbeitspreis ist somit der Anteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und aller staatlich und regulatorisch veranlassten Preisbestandteile ergibt und somit den vertrieblich beeinflussten Kostenblock darstellt. Die Veränderung Ihres Arbeitspreises ergibt sich demzufolge stets aus Änderungen dieser in den Arbeitspreis einfließenden Kostenbestandteile.

Werden meine monatlichen Abschlagszahlungen angepasst?

Nein, wir nehmen keine Abschlagsanpassung vor. Bei Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt eine Neuberechnung des Abschlags.

Eine selbständige Anpassung Ihres Abschlagsbetrags ist natürlich jederzeit möglich. Nutzen Sie hierfür am besten unser Formular für Abschlagsänderungen.

Warum kann trotz Preisanpassung ein deutlich günstigeres Laufzeitprodukt abgeschlossen werden?

Hier liegt der Grund in unterschiedlichen Beschaffungsstrategien der Energie am Energiemarkt.

Für die Grundversorgung und die variablen Halplus-Produkte werden die benötigten Energiemengen langfristig am Energiemarkt eingekauft. Leider sind hier noch die sehr hohen Beschaffungspreise aus der Energiekrise enthalten. 

Bei unseren günstigen FIX-Produkten wird die benötigte Energiemenge kurzfristig am Energiemarkt, zu mittlerweile deutlich günstigeren Konditionen eingekauft. Ein Wechsel ist also durchaus lohnenswert.

Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

Am 24. Dezember 2022 sind die sogenannten Energiepreisbremsen in Kraft getreten. Damit will die Bundesregierung Privathaushalte und Unternehmen entlasten. Die Preisbremsen gelten zunächst für das Jahr 2023, eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist zu erwarten.

Sie profitieren automatisch von den Entlastungen für Strom, Gas und Wärme. Ihrerseits besteht also kein Handlungsbedarf.

Energiepreisbremsen

Alle Informationen zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Dezember-Soforthilfe

Alle Informationen zur Soforthilfe finden Sie hier.

Umlagen und Steuern

Warum wurde ich zum Wegfall der EEG-Umlage nicht informiert?

Eine schriftliche Information zur Senkung der Arbeitspreise durch den Wegfall der EEG-Umlage war nicht notwendig. Grundlage hierfür bildete das EEG-Umlagen-Absenkungsgesetz vom 1. Juli 2022. Erforderlich war nur eine Information der geänderten Preise auf den Internetseiten der Versorger. Dem sind wir als EVH nachgekommen. Wir haben alle geänderten Produktpreise auf unserer Webseite veröffentlicht.

Ist die EEG-Umlage wieder mit eingerechnet?

Nein, die EEG-Umlage ist seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr in Ihrem Preis enthalten. Die Reduzierung Ihres Arbeitspreises für Strom erfolgte automatisch.

Ich habe in meinem Energievertrag eine Preisstabilität vereinbart. Werden die neuen Gasumlagen auch an mich weitergegeben?

Wenn Sie in Ihrem Energievertrag mit uns eine eingeschränkte Preisstabilität vereinbart haben, sind Steuern, Abgaben und sonstige staatlich veranlasste Belastungen davon ausgenommen. Die neue, vom Gesetzgeber eingeführten Gasspeicherumlage, die seit dem 1. Oktober 2022 gilt, ist eine staatlich veranlasste Belastung und liegt somit außerhalb der Preisgarantie.

Wir geben diese Belastung entsprechend der vertraglichen Regelung an Sie weiter. Sobald sich die Umlage auf den Preis in Ihrem Tarif auswirkt, werden wir Sie schnellstmöglich informieren.

Abschlag und Zahlungen

Ich habe meinen Gasabschlag für Dezember versehentlich doch geleistet. Erhalte ich mein Geld zurück?

Ihr Geld geht selbstverständlich nicht verloren und wird mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Eine automatische Rücküberweisung von Abschlagszahlungen ist systemseitig leider nicht möglich. Sofern Sie eine Rückzahlung wünschen, wenden Sie sich bitte unter Nennung Ihrer Kundennummer und Kontoverbindung (IBAN) an kundencenter@evh.de

Wer erhält die Soforthilfe im Dezember, muss also keine Abschlagszahlung leisten?

Alle Haushaltskunden erhalten die Soforthilfe.
Darüber hinaus profitieren auch alle Geschäftskunden von der einmaligen Entlastungszahlung:

  • die nach Standartlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, z. B. Bäcker, Gaststätten, Läden, kleinere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Vereine oder soziale Einrichtungen
  • mit registrierter Leistungsmessung (RLM) sofern ihr Verbrauch unter 1,5 GWh/a liegt und es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen handelt.

Unabhängig von Ihrem Jahresverbrauch werden, per Sonderregelung, zusätzlich weitere Verbrauchende berücksichtigt, z. B.

  • Pflege, Vorsorge- oder Rehabiliationseinrichtungen, Kindertagesstätten sowie andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
  • Erdgasbezug i.R.d. Wohnraumvermietung oder Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Einrichtungen für medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Muss ich meinen Gasabschlag im Dezember 2022 bezahlen?

Nein. Im Rahmen des Erdgas-Soforthilfegesetzes werden Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden im Dezember 2022 von ihren Abschlagszahlungen freigestellt. Wir buchen im Dezember also keinen Abschlag vom Konto unserer Kundinnen und Kunden ab. Diesen übernimmt der Staat für Sie.
Kundinnen und Kunden, die ihre Abschläge monatlich selbstständig an uns überweisen oder bar einzahlen, können die Abschlagszahlung für Gas im Dezember einfach aussetzen.

In einem zweiten Schritt wird dann eine Gutschrift ermittelt, deren Wert sich nach einer im Gesetz verankerten Formel berechnet. Diese Gutschrift wird auf den Kundenkonten hinterlegt und in der nächsten Jahresrechnung berücksichtigt. Die Höhe des ausgesetzten Abschlages und die hinterlegte Gutschrift können sich hierbei unterscheiden.

Mieterinnen und Mieter, die ihre Abschläge für Wärme über Ihre Nebenkostenabrechnung bezahlen, erhalten die Entlastung durch den Vermieter.

Warum wurde Anfang Dezember mein Abschlag abgebucht?

Aufgrund technischer Gegebenheiten wird unser Rechnungslauf immer am Wochenende durchgeführt. Durch die gesetzlichen Regelungen kam es hier zu einer Verschiebung, sodass der Abschlag, der am 05.12. verrechnet wird, für den Monat November gilt.

Der Dezember Abschlag am 30.12. wird gesperrt und wie bereits angekündigt nicht in Rechnung gestellt. Bei Kunden mit SEPA-Verfahren wird der Novemberabschlag automatisch abgebucht, andere Kundinnen und Kunden überweisen ihren Abschlag wie gewohnt.

Wie errechnet sich die einmalige Gutschrift?

Bei Gaskunden errechnet sich die Höhe der Gutschrift auf der Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für Ihre Verbrauchsstelle im September 2022 prognostiziert haben, sowie des Gaspreises vom Dezember. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Wo finde ich meinen neuen Abschlagsplan auf dem Anschreiben?

Sie finden den neuen Abschlagsplan auf der letzten Seite Ihres Infoschreibens.

Sollte Ihrem Anschreiben kein neuer Abschlagsplan beiliegen, dann erhalten Sie in in Kürze Ihre Jahresverbrauchsabrechnung. Ihr neuer Abschlagsplan ist dann in der Abrechnung hinterlegt.

Werden meine monatlichen Abschläge automatisch angepasst?

Ja, wir passen sowohl Ihren monatlichen Abschlag für Strom als auch für Gas bei Preisanpassungen automatisch an. Sie finden Ihren neuen Abschlagsplan auf der letzten Seite unseres Infoschreibens zur Preisanpassung.

Passen Sie bitte, sofern Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, Ihren Dauerauftrag bzw. Ihre monatlichen Überweisungen entsprechend an.

Kann ich meinen Abschlag anpassen?

Eine Anpassung Ihres Abschlagsbetrags ist jederzeit möglich. Nutzen Sie hierfür am besten unser Formular für Abschlagsänderungen. Die Änderung wird Ihnen nochmals in einem separaten Schreiben bestätigt.

Hinweis: Sollten Sie Ihren Abschlag vermindern wollen, weisen wir darauf hin, dass es in Abhängigkeit von Ihrem Verbrauchsverhalten und der gestiegenen Preise in der nächsten Jahresrechnung zu einer Nachzahlung kommen kann.

Preise und Tarife

Gelten die kommenden Preisbremsen für Strom und Gas auch für die Festpreisprodukte (mit Laufzeitbindung)?

Ja. Die geplanten Preisbremsen werden auch bei den Produkten, für die die Preise vertraglich über eine bestimmte Laufzeit fest vereinbart wurden, angewendet.

Wieso sind Ihre Preisangaben in brutto und dann wieder in netto ausgewiesen?

Gesetzliche Umlagen und Abgaben sowie die einzelnen Preiskomponenten weisen wir netto aus. Die Endverbraucherpreise werden brutto ausgewiesen. Bitte beachten Sie diesbezüglich unsere Hinweise, wie die Angaben erfolgen (z. B. Hinweise durch hochgestellte Nummern oder Sternchen *).

Warum sind die Preise für die Ersatzversorgung höher als die Preise für die Grundversorgung?

Haushaltskunden, die infolge einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages bzw. einer Insolvenz ihres bisherigen Lieferanten keinen Liefervertrag mehr haben, werden vom Grundversorger grundsätzlich zu den Bedingungen der Ersatzversorgung beliefert. Die Ersatzversorgung gilt für den Zeitraum von 3 Monaten.

Mit Inkrafttreten der EnWG-Novelle von Juli diesen Jahres wird im Rahmen der Neuordnung von Grund- und Ersatzversorgung die bisherige Gleichpreisigkeit bei der Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit der Grundversorgung beendet. Die Grundversorger können also künftig auch gesonderte und den kurzfristigen Beschaffungskosten entsprechende Ersatzversorgungspreise für Haushaltskunden kalkulieren und abrechnen.

Für die Neueinführung und Änderung von gesonderten Ersatzversorgungpreisen für Haushaltskunden gilt nunmehr gemäß § 38 EnWG, dass der Grundversorger jederzeit ohne Einhaltung einer Vorlauffrist ein Preisblatt mit gesonderten Ersatzversorgungspreisen für Haushaltskunden, durch öffentliche Bekanntgabe und auf seiner Homepage auffindbare Veröffentlichung, wirksam in Kraft setzen kann.

Warum kann ich außerhalb von Halle kein Strom- bzw. Erdgasprodukt buchen?

Die Energiepreise für Strom und Erdgas sind im Großhandel in den letzten Monaten um ein Mehrfaches gestiegen. Mit Blick auf unsere Versorgungspflicht in Halle (Saale) können wir Ihnen im Moment leider keine Produkte zu fairen Preisen außerhalb unseres Grundversorgungsgebietes anbieten.

Fragen zum Vertrag

Kann ich meinen Liefervertrag kündigen?

Ja, Sie haben bei Preisänderungen grundsätzlich das Recht der Sonderkündigung. Somit können Sie Ihren Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform kündigen.

Zähler und Zählerstand

Kann ich zum Stichtag der Preisanpassung meinen Zählerstand ablesen und angeben?

Ja, wir bieten jeder Kundin und jedem Kunden an, zu dem jeweiligen Stichtag selbst seinen Energiezähler abzulesen und den Zählerstand über unser Formular für Zählerstände im Internet mitzuteilen. Dieser wird dann nach einer Verifizierung für die Rechnungsabgrenzung entsprechend genutzt.

Warum wird „mein“ Zähler nicht abgelesen?

Formal ist für die Erfassung / Ablesung von Zählerständen der jeweilige Messstellenbetreiber zuständig. In Halle ist dies zu > 90 % der Fälle die Energieversorgung Halle Netz GmbH. Im Sinne einer kostengünstigen Daseinsvorsorge hat die Energieversorgung Halle Netz GmbH seit Jahren ein gutes und bewährtes System der so genannten rollierenden Ablesung etabliert. Dies bedeutet, dass verteilt über das Netzgebiet in den jeweiligen Stadtteilen zu unterschiedlichen Zeiten jeweils einmal im Jahr der Zählerstand erfasst wird. Dies hilft Kosten für die Ablesung nachhaltig günstig zu halten. Auf Grund dieses Systems und der damit optimierten Anzahl von Mitarbeitenden ist es dann jedoch nicht möglich, zu einem Stichtag alle ca. 180.000 Zähler ablesen zu lassen.

Um dennoch Preissplitts vornehmen zu können, werden die Zählerstände nach einem anerkannten Verfahren berechnet, sodass eine Ablesung zum Stichtag nicht erforderlich ist. Selbstverständlich besteht für unsere Kundinnen und Kunden darüber hinaus die Möglichkeit, die Zählerstände zum jeweiligen Stichtag selbst abzulesen und zu übermitteln. Sie können uns Ihre Zählerstände gern mitteilen. Diese werden dann der Abrechnung Ihrer Lieferstelle zu Grunde gelegt.

Wenn ich die Abschläge und die Rechnung nicht mehr zahlen kann, wird mein Zähler gesperrt?

Werden Abschläge oder Forderungen aus Rechnungen nicht vollständig und fristgerecht ausgeglichen, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Vor einer möglichen Liefersperre, welche mit Fristsetzung angekündigt wird, werden zwei Mahnungen versendet.

Kommen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten bitte rechtzeitig auf uns zu, um Ihnen ggf. eine Ratenvereinbarung anbieten zu können.