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Stand: 15. Januar 2024

Vom 24. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 haben die sogenannten Energiepreisbremsen gegolten. Damit wollte die Bundesregierung Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Preisen für Strom und Erdgas/Wärme entlasten.

Rechnungserläuterung

In unseren FAQ "Zahlungen und Rechnung" erklären wir Ihnen die einzelnen Bestandteile der Rechnung genauer.

Zur Rechnungserläuterung

Strompreisbremse

Diese Werte gelten für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch kleiner als 30.000 kWh im Jahr. Bei Jahresverbräuchen darüber werden 70 % mit 13 ct/kWh netto gedeckelt.

1Maßgeblich ist i.d.R. die Verbrauchsmenge des Vorjahres.

Update August 2023

Seit dem 1. August 2023 gilt mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh ein neuer Referenzpreis für Niedertarifzeiten tagesvariabler Tarife (HT/NT) und Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt.

Dieser liegt in der Niedertarifzeit bei 28 ct/kWh brutto, in der Hochtarifzeit weiterhin bei 40 ct/kWh. Diese zusätzliche Entlastung (Differenz zwischen neuen Differenzpreis und bisher gültigem Referenzpreis für August bis Dezember 2023) wird Ihnen bis spätestens 31. Dezember 2023 per Rechnung gutgeschrieben.

Ab wann und wie lange gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse greift ab März 2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Sie galt bis zum 31. Dezember 2023.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und -kunden, deren vertraglich vereinbarter Arbeitspreis oberhalb des Referenzpreises von 40 ct/kWh liegt.

Bei einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh beträgt der Referenzpreis 13 ct/kWh.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Verbrauch < 30.000 kWh

Mit der Strompreisbremse werden 80 % des Jahresverbrauches gedeckelt, der für Sie prognostiziert wurde. Für diese 80 % gilt ein Arbeitspreis von 40 ct/kWh brutto. Jede weitere Kilowattstunde wird mit Ihrem vollen, aktuellen Tarif berechnet.

Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und bleibt in der vertraglich vereinbarten Höhe bestehen.

Seit dem 1. August 2023 gilt mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh ein neuer Referenzpreis für Niedertarifzeiten tagesvariabler Tarife (HT/NT) und Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt. Dieser liegt in der Niedertarifzeit bei 28 ct/kWh brutto, in der Hochtarifzeit weiterhin bei 40 ct/kWh. Diese zusätzliche Entlastung (Differenz zwischen neuen Differenzpreis und bisher gültigem Referenzpreis für August bis Dezember 2023) wird Ihnen bis spätestens 31. Dezember 2023 per Rechnung gutgeschrieben.

Verbrauch > 30.000 kWh

Mit der Strompreisbremse wird der Arbeitspreis für 70 % des Jahresverbrauches gedeckelt, der für Sie prognostiziert wurde. Für diese 70 % gilt ein Arbeitspreis von 13 ct/kWh netto. Jede weitere Kilowattstunde wird mit Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis berechnet.

Eventuell darüber hinaus anfallende Kosten (staatliche Umlagen, Netzentgelte, der Grundpreis sowie Steuern) fallen nicht unter die Preisbremse und bleiben in ihrer kompletten Höhe bestehen.

Die Strompreisbremse wird durch eine Reduzierung Ihrer monatlichen Abschlagszahlungen an Sie weitergegeben.

Wie erfolgt die Abschlagsberechnung?

Die gedeckelten Stromkosten werden über die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers berechnet.

Über die zukünftigen Abschlagszahlungen informieren wir Sie so schnell wie möglich mit einem persönlichen Anschreiben.

Warum ist der berechnete Abschlag für April niedriger als der Abschlag ab Mai?

Für die Monate Januar, Februar und März erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese haben wir als Gutschrift in Ihrer Abschlagzahlung für April berücksichtigt.

Ist die Gutschrift für Januar, Februar und März höher als der April-Abschlag, so wird der restliche Betrag Ihrer Gutschrift in der nächsten Jahresrechnung verrechnet.

Wie erhalte ich die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Kundinnen und Kunden müssen nichts tun. Die Entlastung erfolgt im Auftrag des Staates über die Energieversorgungsunternehmen über die monatlich zu zahlenden Abschlagsbeträge.

Mein vertraglich vereinbarter Arbeitspreis liegt unterhalb des Preisdeckels von 40 ct/kWh. Was gilt für mich?

Sollte Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises von 40 ct/kWh liegen, gilt für Sie selbstverständlich Ihr günstigerer, mit uns vereinbarter Preis. Der Preisdeckel findet dann bei Ihnen keine Anwendung.

Wie kann ich vorgehen, wenn mein tatsächlicher Jahresverbrauch höher oder niedriger als die Jahresverbrauchsprognose ist?

Sollten Sie festgestellt haben, dass die Jahresverbrauchsprognose stark von Ihrem Vorjahresverbrauch abweicht, fragen Sie bitte über unser Formular eine Anpassung an. Anschließend prüfen wir Ihre Angaben und geben Ihnen eine Rückmeldung per E-Mail.

Falls eine Korrektur der Verbrauchsmenge nötig ist, erfolgt diese in der Jahresrechnung. Ein neues Entlastungsschreiben erhalten Sie in diesem Fall nicht. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, Ihren Abschlag selbstständig anzupassen.

Korrektur anfragen

Ich bin erst seit Kurzem bei Ihnen Kunde. Woher wissen Sie, wie hoch mein Jahresverbrauch ist?

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des StromPBG muss Ihr Netzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose an uns liefern. Diese Jahresverbrauchsprognose ist die Basis zur Berechnung Ihres Entlastungsbetrages.

Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Die Verpflichtung zur Entlastung besteht für uns nur dann, wenn wir Sie zum 1. März 2023 mit Strom beliefern. Sofern Sie ab dem 1. März 2023 nicht mehr durch uns, sondern durch einen anderen Lieferanten beliefert werden, ist ihr neuer Lieferant gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Entlastung verpflichtet.

Mein Vertrag endete vor dem 1. März 2023. Wie wird die Preisbremse in der Rechnung dargestellt? Wird meine Endrechnung korrigiert?

Die Verpflichtung zur Entlastung besteht entsprechend §49 StromPBG/§5 EWPBG für uns nur dann, wenn wir Sie zum 1. März 2023 mit Strom beliefern.

Falls Sie ab dem 1. März 2023 nicht mehr durch uns, sondern durch einen anderen Lieferanten beliefert werden, ist Ihr neuer Lieferant gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Entlastung verpflichtet. Dies gilt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren neuen Energielieferanten.

Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein.

Für neue Entnahmestellen mit registrierter Leistungsmessung, die nach dem 1. Januar 2021 eingerichtet wurden, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet.

Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden. Für Wärmepumpen wurde diese Regelung jedoch auf einen Monat verkürzt.

Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpe und E-Mobilität berücksichtigt?

Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein.

Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.

Wie wird die Strompreisbremse finanziert?

Bedingt durch die Situation am Strommarkt erzielen viele Stromerzeuger gegenwärtig unerwartet hohe Mehreinnahmen. Die Bundesregierung will diese kriegs- und krisenbedingte Zufallserlöse abschöpfen und damit Teile der Strompreisbremse finanzieren. Die Abschöpfung ist europäisches Recht und folgt der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise. Sie betrifft Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind Speicher, Erdgas, Biomethan und weitere Gase. Auch kleinere Anlagen bis zu 1 Megawatt sind ausgenommen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden.

Nach EU-Recht müssen Steinkohleanlagen nicht in die Abschöpfung einbezogen werden. Von dieser Möglichkeit macht die Bundesregierung im Sinne der Versorgungssicherheit Gebrauch. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ermöglicht, auch Zufallserlöse von Stromerzeugern abzuschöpfen, die Steinkohle verfeuern. Die Preise für Steinkohle sind parallel mit den Gaspreisen stark angestiegen und bewegen sich auf hohem Niveau. Bei der Abschöpfung ist jedoch sicherzustellen, dass sie nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt. Abgeschöpft werden Zufallserlöse oberhalb einer festgelegten Obergrenze und hiervon 90 Prozent. Die übrigen 10 Prozent bleiben beim Erzeuger, um Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu erhalten. Der Mechanismus startet ab dem 1. Dezember 2022. Die Laufzeit ist entsprechend der EU-Verordnung zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber verlängert werden.

Gaspreisbremse

Diese Werte gelten für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch kleiner als 1,5 Mio. kWh im Jahr. Bei Jahresverbräuchen darüber werden 70 % mit 7 ct/kWh netto gedeckelt.

2Maßgeblich ist i.d.R. die Verbrauchsmenge des Vorjahres.

Was passiert, wenn mein Entlastungsbetrag höher als mein Rechnungsbetrag ausfällt?

Überschreitet der Entlastungsbetrag Ihren Rechnungsbetrag, wird dies in Ihrer Rechnung ausgewiesen. Sofern Ihnen noch Anteile ihres jährlichen Entlastungskontingentes und Anteile Ihrer monatlichen Entlastungsbeträge zustehen, werden wir diese in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnen. Die Entlastungsbeträge können dabei gesetzlich maximal in Höhe ihrer Brutto-Verbrauchskosten im Jahr 2023 gewährt werden.

Sofern Sie im Entlastungszeitraum des Erdgas-Wärmepreisbremsengesetzes (EWPBG) zu einem neuen Versorger gewechselt sind, werden Ihnen von diesem noch nicht gewährte Anteile ihres jährlichen Entlastungskontingentes nach einer Prüfung gutgeschrieben. Legen Sie ihrem neuen Versorger dafür Ihre Schlussrechnung der EVH vor.

Ab wann und wie lange gilt die Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse greift für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab März 2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023.

Die Gaspreisbremse galt bis zum 31. Dezember 2023.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Letztverbraucher, die am jeweils ersten eines Monats von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert werden. Dazu zählen:

nach § 3 Abs 1 des EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes) alle Letztverbraucher

  • mit weniger oder bis 1,5 GWh Jahresverbrauch an der Entnahmestelle
  • die Erdgas im Rahmen der Wohnraumvermietung beziehen, einschließlich Wohnungseigentümergesellschaften
  • von Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • in Einrichtungen für medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungserbringer nach § 60 SGB IX

nach § 6 des EWPBG

  • Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)
  • Kunden mit Standardlastprofil (SLP), mit einem Jahresverbrauch mehr als 1,5 GWh
  • Krankenhäuser

nach § 7 des EWPBG

  • Letztverbraucher mit selbstbeschafften Erdgasmengen

Nicht anspruchsberechtigt sind nach § 6 Abs. 1 EWPBG Letztverbraucher, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse wird durch eine Reduzierung Ihrer monatlichen Abschlagszahlungen an Sie weitergegeben.

Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, zahlen für 80 % (Entlastungskontingent) ihres durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs 12 ct/kWh (Referenzpreis) inkl. Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatl. Preisbestandteile und Umsatzsteuer. Für die restlichen 20 % gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Ein Entlastungskontingent von 70 % und einen Referenzpreis von 7 ct/kWh exklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatl. Preisbestandteile und Umsatzsteuer erhalten:

  • RLM-Kunden auf Basis ihrer verbrauchten Energiemenge in 2021
  • SLP-Kunden mit einem Jahresverbrauch größer als 1,5 GWh auf Basis des im September prognostizierten Jahresverbrauchs
  • Krankenhäuser

Für die restlichen 30 % dieser Kundengruppen gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Wie erfolgt die Abschlagsberechnung?

Der reduzierte Abschlag für Erdgas erfolgt auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.

Über die zukünftigen Abschlagszahlungen informieren wir Sie so schnell wie möglich mit einem persönlichen Anschreiben.

Gut zu wissen: Haus- und Wohnungseigentümer profitieren direkt durch niedrigere Abschläge von den Entlastungen. Mieter profitieren davon erst, wenn die Vermieter diese über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben haben.

Warum ist der berechnete Abschlag für April niedriger als der Abschlag ab Mai?

Für die Monate Januar, Februar und März erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese haben wir als Gutschrift in Ihrer Abschlagzahlung für April berücksichtigt.

Ist die Gutschrift für Januar, Februar und März höher als der April-Abschlag, so wird der restliche Betrag Ihrer Gutschrift in der nächsten Jahresrechnung verrechnet.

Wie erhalte ich die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr müssen nichts tun. Die Entlastung erfolgt im Auftrag des Staates über die Energieversorgungsunternehmen über die monatlich zu zahlenden Abschlags- oder Abrechnungsbeträge.

Erdgas-RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh Erdgas pro Jahr müssen dem Lieferanten ihre Anspruchsberechtigung mitteilen, sofern sie keinen Antrag auf die Dezemberhilfe gestellt hatten. 

Mein vertraglich vereinbarter Arbeitspreis liegt unterhalb des Preisdeckels von 12 ct/kWh. Was gilt für mich?

Sollte Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises von 12 ct/kWh liegen, gilt für Sie selbstverständlich Ihr günstigerer, mit uns vereinbarter Preis. Der Preisdeckel findet dann bei Ihnen keine Anwendung.

Bei mir hat sich der Verbrauch seit dem letzten Jahr geändert. Wie berechnen Sie die Entlastung für mich?

Maßgeblich ist laut Gesetz der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.

Ich werde erst seit Kurzem von Ihnen beliefert. Woher wissen Sie, wie hoch mein Jahresverbrauch ist?

Der Netzbetreiber meldet uns für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Standardlastprofil den aktuell prognostizierten Jahresverbrauch. Diesen ziehen wir jedoch nicht heran, wenn wir den im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch kennen.

Für einen Wechsel des Lieferanten gilt: Ihr Vorlieferant oder Sie selbst teilen uns das Kontingent mit.

Für einen Neueinzug gilt folgendes: Sofern der Vormieter von uns versorgt wurde, kennen wir die Prognose. Erst, wenn der Vormieter nicht von uns versorgt wurde, greifen wir auf die Prognose des Netzbetreibers zurück.

Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres den Lieferanten wechsle?

Sollten Sie im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechseln, sind Sie verpflichtet, dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie Ihrer Schlussrechnung vorzulegen oder anders sicherzustellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Erst dann darf der neue Lieferant die Entlastung an Sie weitergeben.

Die Verpflichtung zur Entlastung besteht für uns nur dann, wenn wir Sie zum 1. März 2023 mit Erdgas beliefern. Sofern Sie ab dem 1. März 2023 nicht mehr durch uns, sondern durch einen anderen Lieferanten beliefert werden, ist ihr neuer Lieferant gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Entlastung verpflichtet.

Mein Vertrag endete vor dem 1. März 2023. Wie wird die Preisbremse in der Rechnung dargestellt? Wird meine Endrechnung korrigiert?

Die Verpflichtung zur Entlastung besteht entsprechend §49 StromPBG/§5 EWPBG für uns nur dann, wenn wir Sie zum 1. März 2023 mit Gas beliefern.

Falls Sie ab dem 1. März 2023 nicht mehr durch uns, sondern durch einen anderen Lieferanten beliefert werden, ist Ihr neuer Lieferant gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Entlastung verpflichtet. Dies gilt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren neuen Energielieferanten.

Wer finanziert die Gaspreisbremse?

Die Bundesregierung stellt 200 Milliarden Euro für die Abfederung der hohen Energiepreise bereit. Das Geld kommt aus dem „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ (WSF), der noch aus der Coronakrise stammt. Der Fonds nimmt dazu Kredite auf.

Gibt es besondere Unterstützung für Härtefälle?

Ja, die Bundesländer treffen Härtefallregelungen für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, für soziale Träger, Kultur- und Forschungseinrichtungen, für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. Der Bund stellt für Härtefallhilfen insgesamt zwölf Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereit.

Soll es auch Entlastung geben für das Heizen mit anderen Heizstoffen wie Öl, Holzpellets oder Flüssiggas?

Ja, denn Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen.

Der Bundestag hat deshalb die Voraussetzung für eine Härtefallregelung für solche Haushalte geschaffen. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel dann für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen.

Maximale Entlastungssummen und Mitteilungspflichten für Unternehmen

Die maximalen Entlastungen für alle Entnahmestellten sind in der Höhe gedeckelt. Diese Grenzen entnehmen Sie bitte § 18 EWPBG. Bitte achten Sie darauf die beihilferechtlichen Anforderungen einzuhalten.

Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 EWPBG

Letztverbraucher oder Kunden, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, müssen uns bis zum 31.03.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich die voraussichtliche Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher/Kunde unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG mitzuteilen.

Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 2 EWPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungshöchstgrenze von 2 Mio. €, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.

Das Formular, mit dem Sie der Mitteilungspflicht nachkommen können, finden Sie hier: Zur Vorlage der PWC

Wärmepreisbremse

Dies gilt für einen Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh.

Für unsere Fernwärmekundinnen und ‑kunden kommt die Preisbremse nicht zum Tragen, da der Arbeitspreis bereits unter der Preisbremse liegt.

3Es gilt der Jahresverbrauch, der im September 2022 für Sie prognostiziert wurde.

Ab wann und wie lange gilt die Wärmepreisbremse?

Die Wärmepreisbremse greift ab März 2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Sie galt bis zum 31. Dezember 2023.

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Verbrauch < 1.500.000 kWh

Mit der Wärmepreisbremse werden 80 % des Jahresverbrauches gedeckelt, der im September 2022 für Sie prognostiziert wurde. Für diese 80 % gilt ein Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh brutto.

Verbrauch > 1.500.000 kWh

Mit der Wärmepreisbremse werden 70 % des Jahresverbrauches gedeckelt, der im Jahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Für diese 70 % gilt ein Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh netto. Jede weitere Kilowattstunde wird mit Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis berechnet.

Eventuell darüber hinaus anfallende Kosten (staatliche Umlagen, Netzentgelte, der Grundpreis sowie Steuern) fallen nicht unter die Preisbremse und bleiben in ihrer kompletten Höhe bestehen.

Für unsere Fernwärmekundinnen und -kunden kommt die Preisbemse nicht zum Tragen, da der Arbeitspreis bereits unter der Preisbremse liegt.

Wie erhalte ich die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Kundinnen und Kunden müssen nichts tun. Die Entlastung erfolgt im Auftrag des Staates über die Energieversorgungsunternehmen über die monatlich zu zahlenden Abschlags- oder Abrechnungsbeträge.

Wie erfolgt die Abschlagsberechnung?

Der reduzierte Abschlag für Fernwärme erfolgt auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.

Über die zukünftigen Abschlagszahlungen informieren wir Sie so schnell wie möglich mit einem persönlichen Anschreiben.

Gut zu wissen: Haus- und Wohnungseigentümer profitieren direkt durch niedrigere Abschläge von den Entlastungen. Mieter profitieren davon erst, wenn die Vermieter diese über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben haben.

Maximale Entlastungssummen und Mitteilungspflichten für Unternehmen

Die maximalen Entlastungen für alle Entnahmestellten sind in der Höhe gedeckelt. Diese Grenzen entnehmen Sie bitte § 18 EWPBG. Bitte achten Sie darauf die beihilferechtlichen Anforderungen einzuhalten.

Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 EWPBG

Letztverbraucher oder Kunden, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, müssen uns bis zum 31.03.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich die voraussichtliche Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher/Kunde unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG mitzuteilen.

Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 2 EWPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungshöchstgrenze von 2 Mio. €, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.

Das Formular, mit dem Sie der Mitteilungspflicht nachkommen können, finden Sie hier: Zur Vorlage der PWC

Muss ich trotz gedeckelter Preise weiterhin Energie einsparen?

Eindeutig ja, da nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas über diesen Anteil hinaus muss der höhere Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Wer also zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr, denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis.

Darüber hinaus helfen Einsparungen dabei, die Großhandelspreise für Strom und Erdgas zu senken und einer Gasmangellage zu entgehen.

Kleiner Tipp: Notieren Sie monatlich Ihre Zählerstände. So haben Sie Ihren eigenen Verbrauch im Blick und können direkt überprüfen, ob Energiesparmaßnahmen wirken.