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Unsere Stromtarife für Wärmepumpen und steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wer eine Wärmepumpe, Wallbox oder ein anderes steuerbares Gerät betreibt, hat seit dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Reduzierung des Netzentgelts – so sieht es § 14a EnWG vor.

Als Ihr regionaler Energieversorger bieten wir Ihnen speziell darauf abgestimmte Stromtarife: transparent und mit der gesetzlichen Netzentgeltreduzierung direkt auf Ihrer Jahresabrechnung. Ob Ihre Anlage neu ab 2024 in Betrieb genommen wurde oder Sie eine ältere Wärmepumpe mit separatem Zähler betreiben – hier finden Sie den passenden Tarif.

Wählen Sie Ihren Stromtarif

Halplus Strom / ÖKO+ für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Dieser Stromtarif können Sie für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG (wie Wärmepumpen, Wallboxen, Batteriespeicher und Klimageräte) buchen, die nach dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommen wurden.
Halplus WÄRMESTROM+ FIX
Sie nutzen eine Wärmepumpe mit separatem Stromzähler, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde? Sichern Sie sich jetzt unseren günstigen Stromtarif zum Festpreis.

Was Sie als Stromkunde wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (§ 14a EnWG): Bestimmte Elektrogeräte – darunter Wallboxen, Wärmepumpen und Klimaanlagen – müssen so angeschlossen sein, dass der Netzbetreiber sie in Spitzenlastzeiten vorübergehend drosseln kann (sogenanntes „Dimmen"). So bleibt das Stromnetz auch bei steigender Nachfrage stabil.

Betroffen sind alle neu installierten Anlagen ab 4,2 kW, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Für Bestandsanlagen gelten Übergangsfristen bis Ende 2028. Im Gegenzug haben Betreiber solcher Anlagen Anspruch auf eine Reduzierung des Netzentgelts, die wir transparent auf Ihrer Jahresabrechnung ausweisen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen können z. B. Wallboxen, Wärmepumpenheizungen, Klimaanlagen und Stromspeicher sein.

Fragen und Antworten

Im nachfolgenden FAQ haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst. Falls Sie darüber hinaus noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular.

Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen war, gelten folgende Übergangsregelungen: 

Sie haben bereits eine Steuervereinbarung mit dem Netzbetreiber: 
Die bisherigen Konditionen (z. B. reduziertes Netzentgelt unter altem Recht) bleiben bis zum 31. Dezember 2028 unverändert bestehen. Danach gelten automatisch die neuen Regeln.

Sie haben noch keine Steuervereinbarung: 
Ihre Anlage ist aktuell nicht betroffen. Sie können jedoch freiwillig bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber wechseln und ebenfalls von einem der drei Module profitieren.

Sonderfall Nachtspeicherheizung: 
Für Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Vereinbarungen weiterhin – ohne automatischen Wechsel in das neue System.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommen wurden, eine Leistung von mehr als 4,2 kW aufweisen und am Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Konkret betrifft das:

  • Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (z. B. Wallboxen im Haus oder in der Tiefgarage)
  • Wärmepumpenheizungen einschließlich Zusatz- und Notheizvorrichtungen
  • Anlagen zur Raumkühlung (z. B. leistungsstarke Klimaanlagen)
  • Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (z. B. Heimspeicher in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage)

Werden mehrere Anlagen derselben Gerätekategorie hinter einem Netzanschluss betrieben, zählt die Summe ihrer Leistungen. Übersteigt diese 4,2 kW je Fallgruppe, gelten die Regelungen des § 14a EnWG ebenfalls.

 

Die Bundesnetzagentur hat drei Optionen – sogenannte Module – festgelegt. Als Ihr Stromversorger rechnen wir den jeweiligen Rabatt direkt mit Ihnen ab. Sie wählen das Modul, das am besten zu Ihrem Nutzungsverhalten passt.

Modul 1: Pauschaler Rabatt

  • Sie erhalten einen festen jährlichen Rabattbetrag auf Ihr Netzentgelt.
  • Der Rabatt wird einmal jährlich mit Ihrer Abrechnung verrechnet.
  • Es ist kein separater Zähler erforderlich – gemeinsame Verbrauchsmessung ist ausreichend.
  • Der Rabatt ist auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Netzentgelts begrenzt.

Modul 2: Prozentualer Rabatt auf den Arbeitspreis

  • Sie erhalten einen Rabatt von 60 % auf den Arbeitspreis des Netzentgelts – jedoch nur für den Strom, der über Ihre steuerbare Anlage verbraucht wird.
  • Dafür ist ein separater Stromzähler notwendig, der den Verbrauch Ihrer steuerbaren Anlage getrennt erfasst.
  • Der Grundpreis für den zusätzlichen Zählerpunkt entfällt.

Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte (wird derzeit noch nicht von uns angeboten)

  • Das Netzentgelt variiert je nach Netzbelastung: Niedertarif, Normaltarif oder Hochtarif.
  • Wer seinen Strom bevorzugt in der Schwachlastzeit bezieht, zahlt weniger.
  • Modul 3 kann ergänzend zu Modul 1 genutzt werden.
  • Auch hier ist gemeinsame oder getrennte Verbrauchsmessung möglich.
  • Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem

Der Modulwechsel ist jederzeit über den jeweils zuständigen Netzbetreiber möglich. Für Anlagen in Halle (Saale) können Sie den zuständigen Netzbetreiber Energieversorgung Halle Netz am besten direkt über das Kontaktformular kontaktieren.

Zur Website

Für die pauschale Reduzierung (Modul 1) müssen Sie sich nicht aktiv bei der EVH melden, um die Vorteile nach §14a EnWG nutzen zu können. Sobald Ihr steuerbares Gerät von Ihrem Elektroinstallationsbetrieb bei Ihrem Netzbetreiber registriert wurde, erhält die EVH automatisch eine Mitteilung, dass Ihr Gerät in Ihrem bestehenden Halplus Tarif Modul 1 berechtigt ist.

Für Modul 2 berechtigte Kunden können Sie hier unseren attraktiven Halplus Strom / ÖKO+ im Rahmen des § 14a EnWG buchen.

Haben Sie sich für Modul 1 entschieden, so sehen sie die Netzentgeltreduzierung spätestens mit der nächsten Jahresabrechnung transparent und separat ausgewiesen.

Für Modul 2 ist in unserem attraktiven Halplus Strom / ÖKO+ im Rahmen des § 14a EnWG die Reduzierung der Netzentgelte im Arbeitspreis und im Grundpreis einberechnet.

Nein. Eine vollständige Abschaltung ist gesetzlich ausgeschlossen. Das Gerät wird lediglich gedimmt – also im Strombezug reduziert, bleibt aber stets in Betrieb.

Die folgenden Tarifzählerarten gibt es.

Eintarifzähler, getrennte Messung:

  • zwei Zähler mit jeweils einem Zählwerk
  • ein Zähler misst den Haushaltsstrom, der andere misst den Wärmestrom

Zweitarifzähler, gemeinsame Messung:

  • ein Zähler mit zwei Zählwerken
  • Haushaltsstrom und Wärmestrom werden zusammen gemessen

Zweitarifzähler, getrennt Messung:

  • zwei Zähler, wovon einer zwei Zählwerke hat
  • wird auch Doppeltarifzähler genannt

Manche älteren Geräte unterstützen kein Dimmen und können nur ein- oder ausgeschaltet werden. Auch diese Geräte dürfen weiterhin betrieben werden. Informieren Sie sich anhand Ihrer Produktbeschreibung, ob Ihr Gerät die Dimmfunktion unterstützt.

Ja. Modul 1 (pauschale Netzentgeldreduzierung) steht auch Kundinnen und Kunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM) in der Niederspannung zur Verfügung.

Werden mehrere Wärmepumpen und Klimageräte an einem Netzanschluss angeschlossen und wird die Summe von 4,2 kW überschritten, sind diese ebenfalls von der Regelung des § 14a EnWG betroffen.

Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung und nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts.

Beispiel: In einem Einfamilienhaus mit einer Wärmepumpe, einer Wallbox sowie einer Klimaanlage, welche jeweils eine Leistung von 2,5 kW haben, sind es in Summe 7,5 kW und werden somit als eine steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG betrachtet.