Hilfestellungen zur individuellen Wärmeversorgung
Stand: 23. September 2026
In den Gebieten, die perspektivisch nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen werden können, wird die Wärmeversorgung auch in Zukunft dezentral und individuell erfolgen. Die Regelungen und Restriktionen auf dem Weg zu einer klimaneutralen dezentralen Wärmeversorgung werden im Gebäudeenergiegesetz (GEG) bzw. seit dem 29. Juli 2026 im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) festgelegt.
Da das Fernwärmenetz nicht in allen Stadtgebieten erschlossen werden kann, geben wir Ihnen Hilfestellungen zu alternativen Heizungsanlagen.
Wichtiger Hinweis
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das folgende FAQ keine Rechtsberatung darstellt, sondern lediglich allgemein über geplante Gesetzesvorhaben infomiert.
Individuelle Wärmelösungen der EVH
Auch bei der individuellen Wärmeversorgung möchten wir Ihnen zur Seite stehen. Für gewerbliche Vermieter und Immobilieneigentümer haben wir bereits ein Angebot für individuelle Wärmelösungen entwickelt. Von der Planung über die Errichtung bis zum laufenden Betrieb: Unser Team aus erfahrenen Handwerkern und Ingenieuren übernimmt das komplette Paket.
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, zukünftig auch für Ein- und Zweifamilienhäuser passende Wärmeprodukte anzubieten.
Fragen und Antworten zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Bis zum 28. Juli 2026 sah das Gebäudeenergiegesetz schrittweise Anforderungen für neu eingebaute Heizungen vor. Mit dem seit dem 29. Juli 2026 geltenden Gebäudemodernisierungsgesetz wurden diese Regelungen grundlegend geändert und technologieoffener ausgestaltet. Die frühere pauschale Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, wurde aufgehoben.
Stattdessen gelten unter anderem Vorgaben für den schrittweisen Einsatz klimaneutraler Brennstoffe und für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Die kommunale Wärmeplanung dient weiterhin als Orientierung für die künftige Wärmeversorgung vor Ort. Ziel ist eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045.
Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Es gibt keine sofortige Austauschpflicht, sofern die Heizungsanlage ordnungsgemäß funktioniert.
Eine frühere allgemeine 30‑Jahres-Austauschpflicht für Heizkessel besteht nach aktueller Gesetzeslage nicht mehr.
Bestehende Heizungen in Halle (Saale) können grundsätzlich weiter betrieben werden. Im Einzelfall sind technische und rechtliche Anforderungen zu prüfen.
Geht eine bestehende Heizungsanlage kaputt, kann diese repariert werden. Ist eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel, kann zunächst eine Übergangslösung möglich sein. Welche Frist und welche Anforderungen gelten, hängt insbesondere vom Gebäude, dem Zeitpunkt des Austauschs und den örtlichen Voraussetzungen ab.
Ein Anschluss an ein Wärmenetz kann eine Option für die Wärmeversorgung Ihres Gebäudes sein. Ob diese Lösung im Einzelfall verfügbar ist, hängt vom Netz, vom Standort und vom Zeitpunkt des Anschlusses ab.
Für einen konkreten Anschluss gelten die Eigenschaften und Anforderungen des Wärmenetzes zum Zeitpunkt des Anschlusses.
Ist für Ihr Gebäude ein Fernwärmeanschluss geplant, kann bis zum Anschluss unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine Übergangslösung für die Wärmeversorgung möglich sein.
Haben Sie Interesse an einem Fernwärmeanschluss? Prüfen Sie im WärmeAtlas , ob Ihre Adresse bereits mit Fernwärme versorgt wird oder für einen Ausbau vorgesehen ist.
Der WärmeAtlas bietet eine erste Orientierung. Die konkrete Anschlussmöglichkeit wird anschließend im Einzelfall geprüft.
Seit dem 29. Juli 2026 können Eigentümerinnen und Eigentümer grundsätzlich technologieoffen entscheiden, welche Heizung sie einbauen.
Die bis dato geltende pauschale Vorgabe, dass neue Heizungen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, wurde aufgehoben. Für Heizungen mit fossilen Brennstoffen gelten jedoch schrittweise Anforderungen an den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe. Ab 2045 müssen Heizungsbrennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Überprüfen Sie hier, ob Ihr Gebäude in einem Fernwärme(ausbau)gebiet liegt und wie die weiteren Schritte aussehen. Alternativ kann eine neue Heizungsanlage eingebaut werden, die den Vorgaben des GModG entspricht.
Hilfestellungen zu neuen Heizungsanlagen
Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich frühzeitig informieren, welche Wärmeversorgung für ihr Gebäude am besten umzusetzen ist. Dabei kann auch die Energieberatung helfen. Parallel zum Heizungstausch sollte in Bestandsgebäuden immer geprüft werden, ob energetische Sanierungsmaßnahmen wie Fenstertausch oder Dämmung von Dach und Wänden durchgeführt werden können.
Weitere Informationen:
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/energieberatung-uebersicht.html
https://www.energie-effizienz-experten.de/
In der BEG-Förderung wird der Einbau von Wärmepumpen gefördert. Die Förderhöhe ist abhängig von individuellen Faktoren und muss im Einzelfall geprüft werden. Die EVH kann Sie bei Fragen zu dem Thema beraten.
Außerdem wird es weiterhin die im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) verankerte Möglichkeit geben, dass energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch oder Dämm-Maßnahmen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer steuerlich gefördert werden können.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Oder informieren Sie sich einfach in unserer Fördermitteldatenbank, ob Sie eine Förderung für Ihr Vorhaben erhalten.