EVH verleiht Elektrofahrräder kostenlos an ihre Kundinnen und Kunden
Wenn Sie Kundin oder Kunde der EVH sind, können Sie für eine Woche eines von unseren neun Elektrofahrrädern testen und damit Gutes für Ihre Gesundheit und die Umwelt tun.
Der Start der Fahrradsaison am 1. April 2024 ist bereits spürbar. Ab sofort können Sie sich wieder anmelden, um unsere verschiedenen Elektrofahrräder zu testen.
- Termin reservieren
Unsere Räder können Sie ganz einfach mit unserem Anmeldeformular reservieren.
Wir geben Ihnen zeitnah Bescheid, ob der Termin möglich ist oder vereinbaren einen Ausweichtermin mit Ihnen.
- Voraussetzungen
Um ein EVH-Elektrofahrrad kostenfrei auszuleihen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind Privatkundin oder -kunde der EVH.
- Sie hinterlegen bei uns eine Kaution von 50 Euro für ein normales E-Rad bzw. 100 Euro für ein Lastenrad.
- Sie geben uns das Fahrrad sauber zurück.
- Sie akzeptieren unsere Ausleihbedingungen.
Der Verleih unserer Elektrofahrräder ist witterungsbedingt in der Regel von April bis Oktober/November möglich.
Informationen rund um dieses Angebot gibt es telefonisch unter (0345) 5 81 - 24 81, Anfragen per Mail bitte an marketing@evh.de.
- Ausleihbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
Die EVH verleiht der entleihenden Person unentgeltlich ein Elektrofahrrad (folgend nur „Leihgegenstand“ genannt). Der an die entleihende Person übergebene Leihgegenstand, das Zubehör, der zu zahlende Mietpreis und die Kaution sind im Leihvertrag im Einzelnen genau aufgeführt und bezeichnet.
§ 2 Vertragslaufzeit
- Der Vertrag ist befristet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Leihvertrag.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt durch die Regelung in Absatz 1 unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die entleihende Person den Leihgegenstand vertragswidrig nutzt oder den Leihgegenstand durch Vernachlässigung der ihr/ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 3 Pflichten der entleihenden Person
- Die entleihende Person hat sich vor der jeweiligen Benutzung des Leihgegenstandes über passende Witterungsbedingungen )kein: Eis, Schnee, Starkregen etc.) und dessen Verkehrstauglichkeit zu vergewissern. Insbesondere hat die entleihende Person hierzu die Bremsanlage und Lichtanlage auf deren Funktionsfähigkeit hin zu prüfen sowie für einen ausreichenden Luftdruck in der Bereifung Sorge zu tragen.
Ist sich die entleihende Person bei der Bedienung des Leihgegenstandes unsicher, so hat er die ihr/ihm überlassene Bedienungsanleitung des Leihgegenstandes zu Rate zu ziehen bzw. Rücksprache der angegeben Servicenummer zu nehmen, die auf dem Fahrrad angebracht ist. - Die entleihende Person hat dafür Sorge zu tragen, dass der Leihgegenstand bei Nichtbenutzung immer gegen Diebstahl gesichert und, soweit möglich, vor mutwilligen Beschädigungen durch Dritte geschützt ist. Der Leihgegenstand muss immer mit dem mit ausgeliehenen Schloss gesichert sein. Nur in diesem Fall muss die entleihende Person bei Verlust des Leihgegenstandes nicht haften. Der Akku und das Ladegerät des Fahrrads sind bei Nichtbenutzung (über Nacht oder bei längeren Stehzeiten) sicher zu verwahren. Nur in diesem Fall muss die entleihende Person bei Verlust der Leihgegenstände nicht haften.
- Der entleihenden Person ist es nicht gestattet, den Leihgegenstand über den gewöhnlichen, allgemein üblichen Gebrauch hinaus zu nutzen.
- Der entleihenden Person ist es untersagt, die auf dem Leihgegenstand aufgebrachte Werbung zu beseitigen, zu überkleben oder in sonstiger Weise unkenntlich zu machen. Die entleihende Person ist nicht berechtigt, eigene Werbung oder Werbung Dritter auf dem Leihgegenstand aufzubringen.
- Der entleihenden Person ist es untersagt, optische, technische oder sonstige Veränderungen am Leihgegenstand vorzunehmen.
- Die entleihende Person hat bei Benutzung des Leihgegenstandes die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen zu beachten, insbesondere das Straßenverkehrsgesetz sowie die Straßenverkehrsordnung.
- Bei Unfällen im Straßenverkehr, bei Diebstahl oder Beschädigung des Leihgegenstandes durch Dritte ist die entleihende Person verpflichtet, die Polizei sowie die EVH zu benachrichtigen.
- Sollten am Leihgegenstand Reparaturen notwendig sein, hat die entleihende Person den Servicepartner der EVH vor einer Durchführung einer Reparatur zu benachrichtigen (während Geschäftszeiten des Servicepartners). Der Servicepartner ist telefonisch erreichbar unter der auf dem Fahrrad angegebenen Servicenummer. Die Kosten für Reparaturen trägt grundsätzlich die EVH, soweit die Reparatur nicht aufgrund vertragswidriger Nutzung, falscher Bedienung oder übermäßiger Beanspruchung des Leihgegenstandes notwendig wird. In diesen Fällen übernimmt die entleihende Person die Kosten für die Durchführung der Reparatur.
- Die entleihende Person ist verpflichtet, der EVH den Leihgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sich zum Zeitpunkt der Übergabe an die entleihende Person befunden hatte. Die Rückgabe des Leihgegenstandes durch die entleihende Person hat am Tag der Beendigung der Vertragslaufzeit zu den Geschäftszeiten der EVH zu erfolgen. Als Ort für die Rückgabe des Leihgegenstandes wird folgende Adresse vereinbart:
EVH GmbH, Bornknechtstraße 5, 06108 Halle (Saale) - Soweit die entleihende Person einer dritten Person erlaubt, den Leihgegenstand zu nutzen, ist die entleihende Person dafür verantwortlich, dass die dritte Person die Bedingungen dieses Vertrages einhält. Die entleihende Person ist nicht berechtigt, den Leihgegenstand Dritten gegen Entgelt zu überlassen.
§ 4 Pflichten der EVH
Die EVH übergibt der entleihenden Person einen verkehrstüchtigen Leihgegenstand. Als Übergabeort wird folgende Adresse vereinbart: EVH GmbH, Bornknechtstraße 5, 06108 Halle (Saale)
§ 5 Haftung des Entleihers
Die entleihende Person haftet der EVH für Schäden, die der EVH aufgrund des Abhandenkommens, der Beschädigung des Leihgegenstandes oder durch vertragswidrige Benutzung des Leihgegenstandes entstehen, soweit sie/er entgegen § 3 Nr. 2 das Fahrrad ungesichert abstellt.
§ 6 Haftung der EVH
- Die EVH haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der EVH oder einer vertretenden Person oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die EVH nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die verleihende Person einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 und 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
- Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall des Vorliegens einer Regelungslücke in diesem Vertrag.
§ 8 Datenschutzhinweis
Ihre Daten werden grundsätzlich nur zur Vertragsdurchführung verwendet. Wenn Sie sich ein Elektrofahrrad der EVH leihen möchten, benötigen wir Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihre Anschrift zur Identifikation Ihrer Person bei Abholung des Fahrrads. Die EVH behält sich vor, eine Sichtkontrolle des Personalausweises durchzuführen. Weiterhin benötigen wir Ihre Kundennummer, damit eine eindeutige Zuordnung Ihrer Person in unserem System gewährleistet ist. Weitere Angaben sind freiwillig als solche gekennzeichnet.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.
- Der Gerichtsstand für Kaufleute i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Personen und öffentlichrechtliche Sondervermögen ist Halle (Saale). Das Gleiche gilt, wenn die entleihende Person keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach dem Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
EVH GmbH
Bornknechtstraße 5
06108 Halle (Saale)Stand: August 2020
- Der Vertrag ist befristet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Leihvertrag.
- Elektrofahrzeuge bringen gerade im Stadtverkehr Vorteile:
Sie fahren nahezu lautlos und verursachen beim Fahren keine Emissionen. Und werden sie mit erneuerbaren Energien gespeist, schlägt eine beachtliche Verringerung der CO2-Emissionen zu Buche. Ganz abgesehen davon, dass die Nutzer fossile Brennstoffe einsparen können.
Immerhin: Wenn Sie Ihren täglichen Weg zur und von der Arbeit von 10 Kilometern per Elektrofahrrad zurücklegen, sparen Sie im Vergleich zu einer Fahrt mit einem benzingetriebenen Smart pro Monat 23,5 kg CO2-Emissionen ein.* Bewegen Sie sich nur mit Muskelkraft, sind es 24 kg.
*Wir haben verglichen mit dem Kleinwagen Smart fortwo coupè (62kW), Benzin, Verbrauch im Stadtverkehr mit unseren Elektrofahrrädern Giant Twist.
- Rückenwind für Ihren E-Bike-Kauf
Sie haben Sie sich bei uns ein Elektrofahrrad ausgeliehen und sind davon begeistert? Dann haben wir etwas für Sie.
Die EVH und die beteiligten Fahrradfachgeschäfte fördern den Kauf eines neuen E-Bikes mit einem Rabatt von 10 %, maximal 250 Euro. Wir unterstützen gemeinsam mit regionalen Fahrradgeschäften Halplus-Kund*innen bei der Anschaffung eines E-Bikes. Hier gibt es weitere Informationen zur Rückenwind-Aktion.