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Wichtige Information zum Erdgas-Soforthilfegesetz - 1. Stufe der Gas- und Wärmepreisbremse

Die Großhandelspreise für Erdgas sind seit über einem Jahr auf einem noch nie dagewesenen Niveau. Um die Folgen der hohen Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung eine milliardenschwere Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen, die bereits zum Ende diesen Jahres zum Tragen kommt - denn den Gas- bzw. Wärmeabschlag für Dezember übernimmt der Staat für Sie.

Nach § 2 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) sind wir verpflichtet, allgemeine Informationen zur 1. Stufe der Gas- und Wärmepreisbremse zu kommunizieren. Daher haben wir nachfolgend die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Keine Abbuchung der Dezemberabschläge

Im Rahmen des Erdgas-Soforthilfegesetzes werden Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 von ihren Abschlagszahlungen freigestellt - wir buchen im Dezember also keinen Abschlag vom Konto unserer Kundinnen und Kunden ab.

In einem zweiten Schritt wird dann der genaue Entlastungsbetrag bzw. eine Gutschrift ermittelt, deren Wert sich nach einer im Gesetz verankerten Formel berechnet. Diese Gutschrift wird auf den Kundenkonten hinterlegt und in der nächsten Jahresrechnung berücksichtigt. Die Höhe des ausgesetzten Abschlages und die hinterlegte Gutschrift können sich hierbei unterscheiden.

Kundinnen und Kunden, die ihre Abschläge monatlich selbstständig an uns überweisen oder bar einzahlen, können die Abschlagszahlung für Gas im Dezember einfach aussetzen. Auch hier wird eine Gutschrift auf den Kundenkonten hinterlegt, welche in der Jahresrechnung berücksichtigt wird.

Mieterinnen und Mieter, die ihre Abschläge für Wärme über Ihre Nebenkostenabrechnung bezahlen, erhalten die Entlastung durch den Vermieter.

Wer erhält die Soforthilfe?

Alle Haushaltskunden erhalten die Soforthilfe. Darüber hinaus profitieren auch alle Geschäftskunden von der einmaligen Entlastungszahlung:

  • die nach Standartlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, z. B. Bäcker, Gaststätten, Läden, kleinere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Vereine oder soziale Einrichtungen
  • mit registrierter Leistungsmessung (RLM) sofern ihr Verbrauch unter 1,5 GWh/a liegt und es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen handelt.

Unabhängig von Ihrem Jahresverbrauch werden, per Sonderregelung, zusätzlich weitere Verbrauchende berücksichtigt, z. B.

  • Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten sowie andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
  • Erdgasbezug i.R.d. Wohnraumvermietung oder Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Einrichtungen für medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen 
Wie errechnet sich die einmalige Gutschrift bzw. der Entlastungsbetrag bei Gaskunden?

Den Entlastungsbetrag berechnen wir individuell pro Abnahmestelle (Zähler). Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber- oder darunterliegen. In Ihrer Jahresrechnung erfolgt dann ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung.

Nachfolgend finden Sie je ein Rechenbeispiel für die Grundversorgung und unser Halplus Erdgas / VARIO+. Bei den Preisen handelt es sich um Bruttopreise. 

Preiskalkulation Gas

Wie errechnet sich die einmalige Gutschrift bzw. der Entlastungsbetrag bei Fernwärmekunden?

Bei der Fernwärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (120 %), der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt. Sind Sie zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, bilden wir einen entsprechenden monatlichen Durchschnitt. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die Sie für Ihren Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum geleistet haben, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.

In Halle wird die Wärme in nur elf Abschlägen berechnet. Deshalb gilt für die Ermittlung des Entlastungsbetrages bei Jahresrechnungen die Formel der folgenden Beispielrechnung:
Monatlicher Abschlag September mal 11 geteilt durch 12 Monate.

Preiskalkulation Wärme (einfach)

Ich habe im Dezember eine neue Wohnung bezogen. Woher kennen Sie meine Verbrauchsdaten vom September 2022?

Sofern wir Sie in Ihrer alten Wohnung bereits beliefert haben, verwenden wir zur Berechnung des Entlastungsbetrags Ihre bisherigen Verbrauchsdaten bzw. den im September prognostizierten Jahresverbrauch. Sollten von Ihnen keine Verbrauchswerte vorliegen, wird die historische Jahresverbrauchsprognose der Abnahmestelle herangezogen, welche durch den Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird.

Mustervorlage zur Anzeige einer Anspruchsberechtigung für RLM-Kunden

Mit Erdgas belieferte Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, erhalten die Soforthilfe nur wenn der Jahresverbrauch des Unternehmens 1,5 GWh nicht übersteigt und das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeanlagen verbraucht wird und kein zugelassenes Krankenhaus (im Sinne des SGB V) ist oder in bestimmten, in § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) definierten Fällen:

  • Letztverbraucher, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX

Das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen musste gesetzlich bis zum 31.12.2022 in Textform bei uns – als Ihrem Erdgaslieferanten – geltend gemacht werden. Wir nehmen Ihre Mitteilung zur Anspruchsberechtigung noch spätestens bis zum 29. Februar 2024 entgegen und prüfen eine Berechtigung zur Entlastung. Bei verspäteter Mitteilung behalten wir uns das Recht vor, Entlastungen abzulehnen, da eine Berücksichtigung im Erstattungsverfahren gegenüber dem Bund für von uns gewährte Entlastungen nicht mehr gewährleistet ist. Gerne können Sie dafür unsere Mustervorlage verwenden. Einfach ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben und - bevorzugt per E-Mail - an svk-service@evh.de schicken.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Mitteilung über vorliegende Voraussetzungen für einen Soforthilfeanspruch keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Entlastung begründen, sondern zunächst lediglich der Klärung Ihrer Anspruchsberechtigung dienen.

Energiesparen wichtiger denn je

Energiesparen bleibt trotzdem unabdingbar. Um gemeinsam gut durch den Winter zu kommen, ist es weiterhin wichtig, so viel Gas und Strom wie möglich zu sparen. 20 % sind hier das Ziel. Darüberhinausgehende Einsparungen helfen dabei, die Großhandelspreise für Strom und Erdgas zu senken und einer Gasmangellage zu entgehen. Denn trotz voller Gasspeicher wird die eingespeicherte Gasmenge ohne weitere Einsparungen nicht ausreichen, um den Bedarf im Winter 2022/2023 zu decken.

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