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Da wir immer noch ein hohes Aufkommen an Anrufen und E-Mails haben, wollen wir Ihnen auf dieser Seite bereits die wichtigsten Fragen zur aktuellen Preisanpassung beantworten.

Alle Informationen zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Inhalt

  1. Umlagen und Steuern
  2. Abschlag und Zahlungen

Umlagen und Steuern

Werden die von der Bundesregierung beschlossenen Gasumlagen seit 1. Oktober 2022 berücksichtigt?

Ja, die Kosten der Gasspeicherumlage sind berücksichtigt.

Was ändert sich noch?

Die Bilanzierungsumlage, die Bestandteil der Gasbeschaffung ist, hat sich zum 1. Oktober 2022 geändert und wird ebenfalls durchgereicht.

Mehr Informationen zur Bilanzierungsumlage erhalten Sie hier.

Warum führt die Bundesregierung die neuen Gasumlagen ein und wie lange gelten sie?

Die Bundesregierung führt zum 1. Oktober 2022 eine neue Umlage ein:

Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh (netto)
Die Gasspeicherumlage deckt die Kosten ab, die wegen der Vorhaltung eines festgelegten Füllstands der Gasspeicher entstehen. Sie wird nach derzeitigem Stand vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2025 erhoben und wird alle sechs Monate überprüft und ggf. angepasst.

Die Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 ct/kWh (netto) wurde noch vor deren Einführung wieder gekippt.

Kommt die reduzierte Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen (von 19 auf 7 %) zum Tragen?

Ja, sobald das dazugehörige Gesetz durch die Bundesregierung verabschiedet wurde, werden wir selbstverständlich die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen auf 7 % herabsetzen.

Erhalte ich ein neues Anschreiben zur Senkung der Mehrwertsteuer?

Nein, wir werden dann online darüber informieren.

Werden bei Senkung der Mehrwertsteuer auch die Abschläge wieder gesenkt?

Nein, die Abschläge werden nicht automatisch angepasst.

Sie erwähnen in Ihrem Anschreiben eine RLM-/SLP-Bilanzierungsumlage. Gab es diese bisher nicht? Und warum steigen diese Umlagen jetzt auch?

Die Bilanzierungsumlage ist Vertragsbestandteil. Die „RLM-Bilanzierungsumlage“ für Lieferstellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und die „SLP-Bilanzierungsumlage“ für Lieferstellen ohne registrierende Leistungsmessung (SLP) werden von dem jeweiligen Marktgebietsverantwortlichen erhoben und sind vom Kunden in der jeweils aktuellen Höhe zusätzlich zu entrichten. Sie werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Im Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 war die Bilanzierungsumlage auf „0“ gesetzt.

Abschlag und Zahlungen

Kann ich meinen Abschlag anpassen?

Eine Anpassung Ihres Abschlagsbetrags ist jederzeit möglich. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Die Änderung wird Ihnen nochmals in einem separaten Schreiben bestätigt.

Hinweis: Sollten Sie Ihren Abschlag vermindern wollen, weisen wir darauf hin, dass es in Abhängigkeit von Ihrem Verbrauchsverhalten und der gestiegenen Preise in der nächsten Jahresrechnung zu einer Nachzahlung kommen kann.

Gibt es bei der Preisanpassung eine Zwischenabrechnung?

Nein, es gibt keine Zwischenabrechnung.

Welche Kosten für Energie kommen zukünftig auf mich zu?

Das hängt in erster Linie von der Entwicklung der Strom- und Gaspreise im Energiemarkt ab. In den letzten Monaten sind diese Preise stark gestiegen. Wie sich die Energiepreise in Zukunft entwickeln werden, ist jedoch nicht vorherzusagen.

Wo kann ich meine Zählerstände melden?

Nutzen Sie ganz einfach unser Online-Formular zur Meldung Ihrer Zählerstände.