Preisliste Halplus-Stromtarife
Alle folgenden Strompreise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der Umsatzsteuer (derzeit 19 %). In den ausgewiesenen Preisen sind die gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die Stromsteuer (z. Zt. 2,05 Cent/kWh) und die Konzessionsabgabe enthalten.
Stromtarif | Arbeitspreis in Cent/kWh |
Servicepreis in Euro/Monat |
Halplus Strom / FIX Preise ab 7. Juli 2023 Vertragsbedingungen |
28,55 | 10,13 |
Halplus Ökostrom / FIX Preise ab 7. Juli 2023 Vertragsbedingungen |
29,26 | 10,13 |
- Tarife, die nicht mehr buchbar sind
Gemeinsame Bedingungen der Strom- und Erdgas-Sonderverträge
Stromtarif Arbeitspreis
in Cent/kWhServicepreis
in Euro/MonatHalplus Strom / ÖKO+2024
Preise ab 1. April 2023
Vertragsbedingungen30,83 10,13 Halplus Strom / SPAR+2024
Preise ab 1. April 2023
Vertragsbedingungen30,13 10,13 Halplus Strom / DIREKT+
Preise ab 1. Juli 2023
Vertragsbedingungen31,99 13,53 Halplus Strom / DIREKT+2024
Preise ab 1. Januar 2023
Vertragsbedingungen41,13 10,13 Halplus Strom / DIREKT+2023
Preise ab 1. Januar 2023
Vertragsbedingungen23,27 11,20 Halplus Strom / REGIO+
Preise ab 1. Juli 2023
Vertragsbedingungen31,99 15,00 Halplus Strom / PLUS+
Preise ab 1. Juli 2023
von 6 bis 20 Uhr
von 20 bis 6 Uhr
Vertragsbedingungen
32,45
29,45
20,88Halplus Strom / ÖKO+
Preise ab 1. Juli 2023
in Halle (Saale)
überregional 1
Vertragsbedingungen
32,69
32,69
13,53
15,00Halplus Strom / ÖKOPLUS+
Preise ab 1. Juli 2023
von 6 bis 20 Uhr
von 20 bis 6 Uhr
Vertragsbedingungen
33,15
30,15
20,88Halplus Strom / SPAR+
Preise ab 1. Juli 2023
Vertragsbedingungen31,99 13,53 Halplus Strom / SPAR+2023
Preise ab 1. Januar 2023
Vertragsbedingungen23,27 11,20 1 Dieses Angebot gilt zur Zeit nur in ausgewählten Postleitzahlgebieten.
Besondere Vertragsbedingungen
- Halplus Strom / FIX
-
1. Geltung der Stromgrundversorgungsverordnung („StromGVV“)
Wenn nicht anders in den nachfolgenden Vertragsbedingungen geregelt, gilt weiterhin und ergänzend zu diesen Bedingungen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 16.10.2006 (StromGVV), BGBl. l. Nr. 50, Seite 2391.
Die „StromGVV“ kann der Kunde im Internet unter www.evh.de abrufen, in den Geschäftsräumen der EVH einsehen oder sich auf Anfrage dort aushändigen lassen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Stromlieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung im Rahmen und zu den nachfolgenden Bedingungen des zeitlich befristet verfügbaren Produktes „Halplus Strom / FIX“.
2.2 Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke der Kundin oder des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der EVH zulässig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der Weiterleitung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
2.3 Nach Abschluss des Vertrages gelten für die Kundin oder den Kunden ausschließlich die Preise nach Ziffer 3. Für die Laufzeit von 12 Monaten ab Lieferbeginn gilt eine eingeschränkte Preisgarantie nach Ziffer 3.3. Je nach Marktsituation und aufgrund marktüblicher Schwankungen auf den Energiebeschaffungsmärkten können zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichte Preise für das Produkt „Halplus Strom / FIX“ für Neuabschlüsse variieren; diese haben auf das vorliegende Lieferverhältnis keine Auswirkungen.
3. Preise
3.1 Für die Stromlieferung gelten folgende Preise (zuzüglich Umsatzsteuer):
Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 28,55 10,13 3.2 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Stromsteuer, die Konzessionsabgaben, die Netznutzungsentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inklusive Messdienstleistungen), die KWKG-Umlage nach § 12 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), die Offshore-Umlage nach § 12 EnFG und die Umlage zu abschaltbaren Lasten (AbLaV).
3.3 Für den Strompreis gilt folgende eingeschränkte Preisgarantie:
Änderungen der Preise erfolgen während der Vertragslaufzeit nur im Fall einer Änderung der Umsatzsteuer, der Stromsteuer, der Konzessionsabgaben, der Netznutzungsentgelte, der Entgelte für den Messstellenbetrieb, der KWKG-Umlage nach § 12 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), der Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-Umlage nach § 12 EnFG, der Umlage zu abschaltbaren Lasten (AblaV) oder im Fall neu eingeführter, heute noch unbekannter oder noch nicht wirksamer Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzliche oder hoheitliche Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Speicherung, die Fortleitung, die Netznutzung für oder den Vertrieb der Energie verteuern oder verbilligen. Für etwaige Änderungen gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen.3.4 Für sonstige Leistungen im Rahmen der Abrechnung nach Ziffer 7 oder im Falle der Unterstützung eines Zahlungsverzuges gelten folgende Preise:
Entgelt (brutto) Unterjährige Abrechnung 16,72 Euro Zwischenrechnung* 16,72 Euro Ausfertigung einer Rechnungszweitschrift 2,98 Euro Erstellung eines Ratenplans 20,00 Euro** Stundungskosten 10,00 Euro** *Eine Zwischenrechnung auf Kundenwunsch ist möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass die Kundin oder der Kunde die Zählerstände der EVH mitteilt.
** Leistungen sind umsatzsteuerfrei
3.5 Auf alle Lieferungen und Leistungen der EVH wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
4. Netz- und Messstellenkosten
4.1 Das Angebot gilt nur im Netzgebiet der Energieversorgung Halle Netz GmbH und umfasst auch den Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte. Das Angebot gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber eine klassische oder moderne Messeinrichtung installiert hat.
4.2 Wenn in einer Verbrauchsstelle ein intelligentes Messsystem bereits installiert ist oder der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber nach Vertragsbeginn den Einsatz eines intelligenten Messsystems vornehmen sollte und für diese Messeinrichtungen abweichende Preise zum Einsatz einer klassischen oder modernen Messeinrichtung berechnet, ist die EVH berechtigt und verpflichtet, diese Kosten bei der Belieferung zu berücksichtigen.
4.3 Soweit die Kundin oder der Kunde die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 2 StromGVV zu tragen hat, werden ihr oder ihm die Kosten in Rechnung gestellt, die der Messstellenbetreiber für diese Leistung gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
5. Laufzeit/Kündigung
5.1 Die Lieferung aufgrund des Vertrages beginnt frühestens zum Vertragsbeginn nach Ziffer 5.2, nicht jedoch vor Beendigung des bestehenden Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.2 Mit der Übermittlung des ausgefüllten Auftrages an die EVH gibt die Kundin oder der Kunde sein Angebot zum Vertragsschluss ab. Wird das Angebot elektronisch übermittelt, beispielsweise per elektronischem Bestellformular auf der Homepage der EVH, bestätigt die EVH zunächst den Eingang des Auftrages und prüft diesen; ein Vertragsschluss ist noch nicht erfolgt. Der Vertrag kommt mit der Vertragsbestätigung in Textform zustande und endet nach Ablauf des zwölften vollen Kalendermonats ab dem von der EVH mitgeteilten Lieferbeginn. Mit der Vertragsbestätigung wird der Kundin oder dem Kunden der Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung (Lieferbeginn) mitgeteilt. Die Verpflichtung der EVH zur Belieferung beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.3 Sollte der bisherige Liefervertrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Auftrages bei der EVH beendbar sein oder sollte kein Netznutzungs- bzw. Anschlussnutzungsvertrag für die Lieferstelle der Kundin oder des Kunden binnen drei Monaten mit dem Netzbetreiber zustande kommen, sind die Kundin oder der Kunde und die EVH berechtigt, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
5.4 Im Falle eines Wohnsitzwechsels hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen. Die Kundin oder der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der EVH in der Kündigung die zukünftige Anschrift der Kundin oder des Kunden mitzuteilen oder der EVH eine zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle der Kundin oder des Kunden verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung des Liefervertrages durch die Kundin oder den Kunden ist nicht möglich, sofern die EVH der Kundin oder dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz der Kundin oder des Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
5.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.
6. Zahlung und Verzug
6.1 Die Kundin oder der Kunde leistet die errechneten Abschläge per Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschriftmandat oder per Bareinzahlung.
6.2 Bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erteilt die Kundin oder der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat und stellt sicher, dass das Konto zum Fälligkeitstermin gedeckt ist.
6.3 Die Kundin oder der Kunde hat der EVH anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften zu erstatten.
7. Abrechnung
7.1 Der Energieverbrauch wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr) und in Rechnung gestellt.
7.2 Wünscht die Kundin oder der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung), finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung:
7.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
7.2.2 Die Kundin oder der Kunde hat seinen Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung der EVH in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangstermin mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
- Angaben zur Kundin bzw. zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Kundennummer)
- Zählernummer, Anlagenadresse
- falls der Messstellenbetrieb und/oder die Messung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse)
- der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung
- das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung
7.2.3 Die EVH bestätigt der Kundin oder dem Kunden in Textform das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung der Kundin oder des Kunden.
7.2.4 Die Kundin oder der Kunde kann die unterjährige Abrechnung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Erstmals ist die Kündigung nach Ablauf eines Jahres zulässig. Die EVH weist hierauf in ihrer Bestätigung gemäß Ziffer 7.2.3 gesondert hin.
7.2.5 Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält die Kundin oder der Kunde von der EVH eine Abrechnung für die bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchte Energie. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister übermittelt dazu den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis spätestens zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die EVH, andernfalls ist die EVH zur Verbrauchsschätzung nach § 40a Abs. 2 EnWG berechtigt.
7.2.6 Die EVH teilt der Kundin oder dem Kunden erstmalig mit Übermittlung der Vertragsgrundlagen und anschließend mit der Jahresrechnung nach Ziffer 7.1 die zu leistenden Abschlagsbeträge mit. Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung teilt die EVH die zu leistenden Abschläge jeweils mit den folgenden Abrechnungen mit. Für die Berechnung der Höhe des Abschlages gilt Ziffer 8.
7.2.7 Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung von der Kundin oder vom Kunden selbst oder ihrem bzw. seinem Messdienstleister abgelesen. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister teilen der EVH den abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums wie folgt mit:
- bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 3. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 6. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats.
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.
7.2.8 Wenn die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister die Ablesung nach Ziffer 7.2.7 nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 7.2.7 vornimmt und mitteilt, ist die EVH zur Schätzung des Verbrauchs auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einer Neukundin bzw. einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt.
7.2.9 Die Übersendung der unterjährigen Abrechnung erfolgt per Post, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Die für die Erstellung und Versendung der unterjährigen Rechnungen entstehenden Kosten sind von der Kundin oder vom Kunden je Rechnung zu tragen, soweit nicht Kostenfreiheit für ein automatisches Messsystem besteht. Die Höhe des Entgeltes bemisst sich nach Ziffer 3.4.
8. Abschlagszahlungen
Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich Abschlagszahlungen – jeweils für einen Zeitraum von einem Monat – berechnet. Für die Berechnung der jeweils gleich hohen Abschlagszahlungen wird der tatsächliche Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum, bei neuen Kunden zunächst der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden, zugrunde gelegt. Die Abschlagszahlungen enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch oder auch eine Sicherheitsleistung bleiben unberührt.
9. Unterbrechung der Versorgung (Sperrung)
9.1 Soweit die Voraussetzungen einer Unterbrechung der Versorgung nach § 19 StromGVV vorliegen, wird die EVH den jeweiligen Netzbetreiber mit der Unterbrechung beauftragen.
9.2 Für die Unterbrechung der Versorgung und die Wiederherstellung werden der Kundin oder dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber für diese Leistungen gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
10. Haftung
10.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetreiber erhält die Kundin oder der Kunde mit der Auftragsbestätigung.
10.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, die EVH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EVH an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EVH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der EVH beruht, bspw. bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung.
10.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden, einschließlich Schäden aufgrund der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungsqualität, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, haftet die EVH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die EVH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Kundin oder der Kunde vertrauen darf.
11. Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen
11.1. Sollten sich Preisbestandteile nach Ziffer 3.2 verändern, so ist die EVH berechtigt und bei geringeren Kosten verpflichtet, das Entgelt entsprechend in gleicher Höhe der veränderten Kosten anzupassen. Bei der Preisermittlung ist die EVH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und -senkungen vorzunehmen. Die EVH wird Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
11.2. Änderungen der Preise aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände werden - mit Ausnahme der Fälle nach Ziffer 11.5 - erst nach Unterrichtung über Umfang, Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen an die Kundinnen und Kunden wirksam, die, abweichend von § 5 Absatz 2 StromGVV, mindestens 1 Monat vor der beabsichtigen Änderung in Textform erfolgen muss. Die EVH wird die beabsichtigten Änderungen zeit¬gleich mit der Mitteilung in Textform auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
11.3. Ändert die EVH aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände die Preise, so hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird die EVH die Kundin oder den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EVH hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
11.4. Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz und § 41 Absatz 6 EnWG ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an die Kundin oder den Kunden weitergegeben. Dies gilt gemäß § 41 Absatz 6 EnWG ebenso für eine Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Offshore-Umlage nach § 12 EnFG, der Umlage nach § 60 Absatz 1 EEG, der KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und der Umlage zu abschaltbaren Lasten nach § 18 AblaV.
11.5. Heute unbekannte oder noch nicht wirksame Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzlich oder hoheitlich veranlasste Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Fortleitung oder Netznutzung, den Vertrieb oder die Speicherung der Energie verteuern oder verbilligen, sind in den Preisen nach Ziffer 3 nicht berücksichtigt. Mit ihrem Wirksamwerden erhöht bzw. senkt sich der Preis entsprechend und sie werden Preisbestandteile nach Ziffer 3.2.
12. Bekanntgabe von Änderungen dieser Vertragsbedingungen
Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Gesetze, die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Marktgegebenheiten nach Vertragsschluss ändern, ist die EVH berechtigt, den Vertrag und die Vertragsbedingungen zum 1. eines Monats anzupassen. Die EVH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen.
In einem solchen Fall ist die Kundin oder der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
Änderungen werden gegenüber derjenigen Kundin oder demjenigen Kunden nicht wirksam, die oder der bei einer Kündigung des Liefervertrages mit der EVH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
13. Rücktrittsrecht/Lieferantenwechsel/Wartungsdienste
Für einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem Lieferantenwechsel wird kein Entgelt erhoben; der Lieferantenwechsel wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt. Wartungsdienste werden nicht erbracht.
14. Datenschutzhinweis
Die EVH verarbeitet Ihre Daten gemäß dem geltenden Datenschutzrecht. Hinwiese zum Datenschutz, insbesondere zu den Informationspflichten, sind unter www.evh.de/datenschutz zu finden.
15. Vorrang von allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVH
Sofern nichts Anderes vereinbart, gehen die diese Vertragsbedingungen etwa bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kundin oder des Kunden vor.
16. Schlichtungsstelle
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt dem Kunden Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Letztverbraucher und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Energie
Postfach 8001
53105 Bonn
Tel.: (0 30) 2 24 80 - 5 00
Fax: (0 30) 2 24 80 - 3 23
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.deZur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. beantragt werden. Voraussetzung für eine verpflichtende Teilnahme von EVH an dem Schichtungsverfahren ist neben der Verbrauchereigenschaft des Kunden oder der Kundin im Sinne des § 13 BGB, dass der Verbraucherservice der EVH angerufen wurde und keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: (0 30) 2 75 72 40 - 0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de17. EVH-Kundenservice
Haben Sie noch Fragen (Beanstandungen) zur Rechnung oder zur Energielieferung? Haben Sie Fragen zu Produkten der EVH? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
EVH Kundenservice
EVH GmbH
Bornknechtstraße 5
06108 Halle (Saale)Tel.: (08 00) 5 81 33 33 (kostenfreie Service-Hotline) Mo - Fr: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fax: (03 45) 5 81 - 17 17Stand: 1. August 2023
- Halplus Ökostrom / FIX
-
1. Geltung der Stromgrundversorgungsverordnung („StromGVV“)
Wenn nicht anders in den nachfolgenden Vertragsbedingungen geregelt, gilt weiterhin und ergänzend zu diesen Bedingungen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 16.10.2006 (StromGVV), BGBl. l. Nr. 50, Seite 2391.
Die „StromGVV“ kann der Kunde im Internet unter www.evh.de abrufen, in den Geschäftsräumen der EVH einsehen oder sich auf Anfrage dort aushändigen lassen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Stromlieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung im Rahmen und zu den nachfolgenden Bedingungen des zeitlich befristet verfügbaren Produktes „Halplus Ökostrom / Fix“.
Die EVH verpflichtet sich, dem Kunden für die Lieferstelle elektrische Energie (Strom) aus erneuerbare Energien nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu liefern und ein mindestens gleichwertiges oder höherwertiges Zertifikat im Herkunftsnachweisregister (HKNR) zu entwerten.
Die EVH bietet ihren Kunden elektrische Energie aus erneuerbare Energien nach den Kriterien des „OK Power Label“ in Form von im Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamtes zu entwertenden Zertifikaten aus Neu- und Bestandsanlagen an. Diese Neu- und Bestandsanlagen stammen aus dem Europäischen Raum und erzeugen elektrische Energie vor allem aus Wasserkraft und haben für den Strommix mindestens einen Neuanlagenanteil von 33% nach den Kriterien des „OK Power Label“.
2.2 Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke der Kundin oder des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der EVH zulässig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der Weiterleitung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
2.3 Nach Abschluss des Vertrages gelten für die Kundin oder den Kunden ausschließlich die Preise nach Ziffer 3. Für die Laufzeit von 12 Monaten ab Lieferbeginn gilt eine eingeschränkte Preisgarantie nach Ziffer 3.3. Je nach Marktsituation und aufgrund marktüblicher Schwankungen auf den Energiebeschaffungsmärkten können zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichte Preise für das Produkt „Halplus Ökostrom / Fix“ für Neuabschlüsse variieren; diese haben auf das vorliegende Lieferverhältnis keine Auswirkungen.
3. Preise
3.1 Für die Stromlieferung gelten folgende Preise (zuzüglich Umsatzsteuer):
Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 29,26 10,13 3.2 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Stromsteuer, die Konzessionsabgaben, die Netznutzungsentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inklusive Messdienstleistungen), die KWKG-Umlage nach § 12 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), die Offshore-Umlage nach § 12 EnFG und die Umlage zu abschaltbaren Lasten (AbLaV).
3.3 Für den Strompreis gilt folgende eingeschränkte Preisgarantie:
Änderungen der Preise erfolgen während der Vertragslaufzeit nur im Fall einer Änderung der Umsatzsteuer, der Stromsteuer, der Konzessionsabgaben, der Netznutzungsentgelte, der Entgelte für den Messstellenbetrieb, der KWKG-Umlage nach § 12 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), der Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-Umlage nach § 12 EnFG, der Umlage zu abschaltbaren Lasten (AblaV) oder im Fall neu eingeführter, heute noch unbekannter oder noch nicht wirksamer Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzliche oder hoheitliche Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Speicherung, die Fortleitung, die Netznutzung für oder den Vertrieb der Energie verteuern oder verbilligen. Für etwaige Änderungen gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen.3.4 Für sonstige Leistungen im Rahmen der Abrechnung nach Ziffer 7 oder im Falle der Unterstützung eines Zahlungsverzuges gelten folgende Preise:
Entgelt (brutto) Unterjährige Abrechnung 16,72 Euro Zwischenrechnung* 16,72 Euro Ausfertigung einer Rechnungszweitschrift 2,98 Euro Erstellung eines Ratenplans 20,00 Euro** Stundungskosten 10,00 Euro** *Eine Zwischenrechnung auf Kundenwunsch ist möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass die Kundin oder der Kunde die Zählerstände der EVH mitteilt.
** Leistungen sind umsatzsteuerfrei
3.5 Auf alle Lieferungen und Leistungen der EVH wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
4. Netz- und Messstellenkosten
4.1 Das Angebot gilt nur im Netzgebiet der Energieversorgung Halle Netz GmbH und umfasst auch den Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte. Das Angebot gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber eine klassische oder moderne Messeinrichtung installiert hat.
4.2 Wenn in einer Verbrauchsstelle ein intelligentes Messsystem bereits installiert ist oder der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber nach Vertragsbeginn den Einsatz eines intelligenten Messsystems vornehmen sollte und für diese Messeinrichtungen abweichende Preise zum Einsatz einer klassischen oder modernen Messeinrichtung berechnet, ist die EVH berechtigt und verpflichtet, diese Kosten bei der Belieferung zu berücksichtigen.
4.3 Soweit die Kundin oder der Kunde die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 2 StromGVV zu tragen hat, werden ihr oder ihm die Kosten in Rechnung gestellt, die der Messstellenbetreiber für diese Leistung gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
5. Laufzeit/Kündigung
5.1 Die Lieferung aufgrund des Vertrages beginnt frühestens zum Vertragsbeginn nach Ziffer 5.2, nicht jedoch vor Beendigung des bestehenden Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.2 Mit der Übermittlung des ausgefüllten Auftrages an die EVH gibt die Kundin oder der Kunde sein Angebot zum Vertragsschluss ab. Wird das Angebot elektronisch übermittelt, beispielsweise per elektronischem Bestellformular auf der Homepage der EVH, bestätigt die EVH zunächst den Eingang des Auftrages und prüft diesen; ein Vertragsschluss ist noch nicht erfolgt. Der Vertrag kommt mit der Vertragsbestätigung in Textform zustande und endet nach Ablauf des zwölften vollen Kalendermonats ab dem von der EVH mitgeteilten Lieferbeginn. Mit der Vertragsbestätigung wird der Kundin oder dem Kunden der Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung (Lieferbeginn) mitgeteilt. Die Verpflichtung der EVH zur Belieferung beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.3 Sollte der bisherige Liefervertrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Auftrages bei der EVH beendbar sein oder sollte kein Netznutzungs- bzw. Anschlussnutzungsvertrag für die Lieferstelle der Kundin oder des Kunden binnen drei Monaten mit dem Netzbetreiber zustande kommen, sind die Kundin oder der Kunde und die EVH berechtigt, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
5.4 Im Falle eines Wohnsitzwechsels hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen. Die Kundin oder der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der EVH in der Kündigung die zukünftige Anschrift der Kundin oder des Kunden mitzuteilen oder der EVH eine zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle der Kundin oder des Kunden verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung des Liefervertrages durch die Kundin oder den Kunden ist nicht möglich, sofern die EVH der Kundin oder dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz der Kundin oder des Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
5.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.
6. Zahlung und Verzug
6.1 Die Kundin oder der Kunde leistet die errechneten Abschläge per Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschriftmandat oder per Bareinzahlung.
6.2 Bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erteilt die Kundin oder der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat und stellt sicher, dass das Konto zum Fälligkeitstermin gedeckt ist.
6.3 Die Kundin oder der Kunde hat der EVH anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften zu erstatten.
7. Abrechnung
7.1 Der Energieverbrauch wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr) und in Rechnung gestellt.
7.2 Wünscht die Kundin oder der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung), finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung:
7.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
7.2.2 Die Kundin oder der Kunde hat seinen Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung der EVH in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangstermin mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
- Angaben zur Kundin bzw. zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Kundennummer)
- Zählernummer, Anlagenadresse
- falls der Messstellenbetrieb und/oder die Messung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse)
- der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung
- das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung
7.2.3 Die EVH bestätigt der Kundin oder dem Kunden in Textform das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung der Kundin oder des Kunden.
7.2.4 Die Kundin oder der Kunde kann die unterjährige Abrechnung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Erstmals ist die Kündigung nach Ablauf eines Jahres zulässig. Die EVH weist hierauf in ihrer Bestätigung gemäß Ziffer 7.2.3 gesondert hin.
7.2.5 Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält die Kundin oder der Kunde von der EVH eine Abrechnung für die bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchte Energie. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister übermittelt dazu den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis spätestens zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die EVH, andernfalls ist die EVH zur Verbrauchsschätzung nach § 40a Abs. 2 EnWG berechtigt.
7.2.6 Die EVH teilt der Kundin oder dem Kunden erstmalig mit Übermittlung der Vertragsgrundlagen und anschließend mit der Jahresrechnung nach Ziffer 7.1 die zu leistenden Abschlagsbeträge mit. Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung teilt die EVH die zu leistenden Abschläge jeweils mit den folgenden Abrechnungen mit. Für die Berechnung der Höhe des Abschlages gilt Ziffer 8.
7.2.7 Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung von der Kundin oder vom Kunden selbst oder ihrem bzw. seinem Messdienstleister abgelesen. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister teilen der EVH den abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums wie folgt mit:
- bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 3. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 6. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats.
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.
7.2.8 Wenn die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister die Ablesung nach Ziffer 7.2.7 nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 7.2.7 vornimmt und mitteilt, ist die EVH zur Schätzung des Verbrauchs auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einer Neukundin bzw. einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt.
7.2.9 Die Übersendung der unterjährigen Abrechnung erfolgt per Post, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Die für die Erstellung und Versendung der unterjährigen Rechnungen entstehenden Kosten sind von der Kundin oder vom Kunden je Rechnung zu tragen, soweit nicht Kostenfreiheit für ein automatisches Messsystem besteht. Die Höhe des Entgeltes bemisst sich nach Ziffer 3.4.
8. Abschlagszahlungen
Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich Abschlagszahlungen – jeweils für einen Zeitraum von einem Monat – berechnet. Für die Berechnung der jeweils gleich hohen Abschlagszahlungen wird der tatsächliche Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum, bei neuen Kunden zunächst der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden, zugrunde gelegt. Die Abschlagszahlungen enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch oder auch eine Sicherheitsleistung bleiben unberührt.
9. Unterbrechung der Versorgung (Sperrung)
9.1 Soweit die Voraussetzungen einer Unterbrechung der Versorgung nach § 19 StromGVV vorliegen, wird die EVH den jeweiligen Netzbetreiber mit der Unterbrechung beauftragen.
9.2 Für die Unterbrechung der Versorgung und die Wiederherstellung werden der Kundin oder dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber für diese Leistungen gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
10. Haftung
10.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetreiber erhält die Kundin oder der Kunde mit der Auftragsbestätigung.
10.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, die EVH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EVH an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EVH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der EVH beruht, bspw. bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung.
10.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden, einschließlich Schäden aufgrund der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungsqualität, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, haftet die EVH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die EVH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Kundin oder der Kunde vertrauen darf.
11. Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen
11.1. Sollten sich Preisbestandteile nach Ziffer 3.2 verändern, so ist die EVH berechtigt und bei geringeren Kosten verpflichtet, das Entgelt entsprechend in gleicher Höhe der veränderten Kosten anzupassen. Bei der Preisermittlung ist die EVH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und -senkungen vorzunehmen. Die EVH wird Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
11.2. Änderungen der Preise aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände werden - mit Ausnahme der Fälle nach Ziffer 11.5 - erst nach Unterrichtung über Umfang, Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen an die Kundinnen und Kunden wirksam, die, abweichend von § 5 Absatz 2 StromGVV, mindestens 1 Monat vor der beabsichtigen Änderung in Textform erfolgen muss. Die EVH wird die beabsichtigten Änderungen zeit¬gleich mit der Mitteilung in Textform auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
11.3. Ändert die EVH aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände die Preise, so hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird die EVH die Kundin oder den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EVH hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
11.4. Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz und § 41 Absatz 6 EnWG ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an die Kundin oder den Kunden weitergegeben. Dies gilt gemäß § 41 Absatz 6 EnWG ebenso für eine Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Offshore-Umlage nach § 12 EnFG, der Umlage nach § 60 Absatz 1 EEG, der KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und der Umlage zu abschaltbaren Lasten nach § 18 AblaV.
11.5. Heute unbekannte oder noch nicht wirksame Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzlich oder hoheitlich veranlasste Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Fortleitung oder Netznutzung, den Vertrieb oder die Speicherung der Energie verteuern oder verbilligen, sind in den Preisen nach Ziffer 3 nicht berücksichtigt. Mit ihrem Wirksamwerden erhöht bzw. senkt sich der Preis entsprechend und sie werden Preisbestandteile nach Ziffer 3.2.
12. Bekanntgabe von Änderungen dieser Vertragsbedingungen
Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Gesetze, die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Marktgegebenheiten nach Vertragsschluss ändern, ist die EVH berechtigt, den Vertrag und die Vertragsbedingungen zum 1. eines Monats anzupassen. Die EVH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen.
In einem solchen Fall ist die Kundin oder der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
Änderungen werden gegenüber derjenigen Kundin oder demjenigen Kunden nicht wirksam, die oder der bei einer Kündigung des Liefervertrages mit der EVH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
13. Rücktrittsrecht/Lieferantenwechsel/Wartungsdienste
Für einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem Lieferantenwechsel wird kein Entgelt erhoben; der Lieferantenwechsel wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt. Wartungsdienste werden nicht erbracht.
14. Datenschutzhinweis
Die EVH verarbeitet Ihre Daten gemäß dem geltenden Datenschutzrecht. Hinwiese zum Datenschutz, insbesondere zu den Informationspflichten, sind unter www.evh.de/datenschutz zu finden.
15. Vorrang von allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVH
Sofern nichts Anderes vereinbart, gehen die diese Vertragsbedingungen etwa bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kundin oder des Kunden vor.
16. Schlichtungsstelle
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt dem Kunden Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Letztverbraucher und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Energie
Postfach 8001
53105 Bonn
Tel.: (0 30) 2 24 80 - 5 00
Fax: (0 30) 2 24 80 - 3 23
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.deZur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. beantragt werden. Voraussetzung für eine verpflichtende Teilnahme von EVH an dem Schichtungsverfahren ist neben der Verbrauchereigenschaft des Kunden oder der Kundin im Sinne des § 13 BGB, dass der Verbraucherservice der EVH angerufen wurde und keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: (0 30) 2 75 72 40 - 0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de17. EVH-Kundenservice
Haben Sie noch Fragen (Beanstandungen) zur Rechnung oder zur Energielieferung? Haben Sie Fragen zu Produkten der EVH? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
EVH Kundenservice
EVH GmbH
Bornknechtstraße 5
06108 Halle (Saale)Tel.: (08 00) 5 81 33 33 (kostenfreie Service-Hotline) Mo - Fr: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fax: (03 45) 5 81 - 17 17Stand: 1. August 2023
- Halplus Strom / ÖKO+2024
-
1. Geltung der Stromgrundversorgungsverordnung („StromGVV“)
Wenn nicht anders in den nachfolgenden Vertragsbedingungen geregelt, gilt ergänzend zu diesen Bedingungen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26.10.2006 (StromGVV), BGBl. I. Nr. 50, Seite 2391.
Die „StromGVV“ kann der Kunde im Internet unter www.evh.de abrufen, in den Geschäftsräumen der EVH einsehen oder sich auf Anfrage dort aushändigen lassen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Stromlieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung zu den nachfolgenden Bedingungen des Produktes „Halplus Strom / ÖKO+ 2024“.
Die EVH verpflichtet sich, dem Kunden für die Lieferstelle elektrische Energie (Strom) aus erneuerbare Energien nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu liefern und ein mindestens gleichwertiges oder höherwertiges Zertifikat im Herkunftsnachweisregister (HKNR) zu entwerten.
Die EVH bietet ihren Kunden elektrische Energie aus erneuerbare Energien nach den Kriterien des „OK Power Label“ in Form von im Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamtes zu entwertenden Zertifikaten aus Neu- und Bestandsanlagen an. Diese Neu- und Bestandsanlagen stammen aus dem Europäischen Raum und erzeugen elektrische Energie vor allem aus Wasserkraft und haben für den Strommix mindestens einen Neuanlagenanteil von 33 % nach den Kriterien des „OK Power Label“.
2.2 Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke der Kundin oder des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der EVH zulässig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der Weiterleitung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
3. Preise
3.1 Für die Stromlieferung gelten folgende Preise (zuzüglich der Umsatzsteuer):
Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 30,83 10,13 3.2 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Stromsteuer, die Konzessionsabgaben, die Netznutzungsentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inklusive Messdienstleistungen), die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), die Offshore-Umlage nach § 17f Abs. 5 EnWG und die Umlage zu abschaltbaren Lasten (AbLaV).
3.3 Für den Strompreis gilt folgende eingeschränkte Preisgarantie:
Änderungen der Preise erfolgen während der Vertragslaufzeit nur im Fall einer Änderung der Umsatzsteuer, der Stromsteuer, der Konzessionsabgaben, der Netznutzungsentgelte, der Entgelte für den Messstellenbetrieb, der Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), der Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-Umlage nach § 17f. Abs. 5 EnWG, der Umlage zu abschaltbaren Lasten (AblaV) oder im Fall neu eingeführter, heute noch unbekannter oder noch nicht wirksamer Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzliche oder hoheitliche Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Speicherung, die Fortleitung, die Netznutzung oder den Vertrieb der Energie verteuern oder verbilligen. Für etwaige Änderungen gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen.3.4 Für sonstige Leistungen im Rahmen der Abrechnung nach Ziffer 7 oder im Falle der Unterstützung bei Zahlungsverzug gelten folgende Preise:
Entgelt (brutto) Unterjährige Abrechnung 16,72 Euro Zwischenrechnung* 16,72 Euro Ausfertigung einer Rechnungszweitschrift 2,98 Euro Erstellung eines Ratenplans 20,00 Euro** Stundungskosten 10,00 Euro** *Eine Zwischenrechnung auf Kundenwunsch ist möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass die Kundin oder der Kunde die Zählerstände der EVH mitteilt.
** Leistungen sind umsatzsteuerfrei
3.5 Auf alle Lieferungen und Leistungen der EVH wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
4. Netz- und Messstellenkosten
4.1 Das Angebot gilt nur im Netzgebiet der Energieversorgung Halle Netz GmbH und umfasst auch den Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte. Das Angebot gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber eine klassische oder moderne Messeinrichtung installiert hat.
4.2 Wenn in einer Verbrauchsstelle ein intelligentes Messsystem bereits installiert ist oder der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber nach Vertragsbeginn den Einsatz eines intelligenten Messsystems vornehmen sollte und für diese Messeinrichtungen abweichende Preise zum Einsatz einer klassischen oder modernen Messeinrichtung berechnet, ist die EVH berechtigt und verpflichtet, diese Kosten bei der Belieferung zu berücksichtigen.
4.3 Soweit die Kundin oder der Kunde die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 2 StromGVV zu tragen hat, werden ihr oder ihm die Kosten in Rechnung gestellt, die der Messstellenbetreiber für diese Leistung gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
5. Laufzeit/Kündigung
5.1 Die Lieferung aufgrund des Vertrages beginnt frühestens zum Vertragsbeginn nach Ziffer 5.2 und hierbei spätestens 4 Wochen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Auftrages des Kunden bei der EVH, nicht jedoch vor Beendigung des bestehenden Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.2 Der Vertrag beginnt zum 1. April 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024. Kann die Belieferung durch die EVH erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Vertragsbeginn aufgenommen werden, beginnt die Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung. Über den Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung wird die Kundin oder der Kunde durch die Vertragsbestätigung informiert. Die Verpflichtung der EVH zur Belieferung beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.3 Sollte der bisherige Liefervertrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Auftrages bei der EVH beendbar sein oder sollte kein Netznutzungs- bzw. Anschlussnutzungsvertrag für die Lieferstelle der Kundin oder des Kunden binnen drei Monaten mit dem Netzbetreiber zustande kommen, sind die Kundin oder der Kunde und die EVH berechtigt, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
5.4 Im Falle eines Wohnsitzwechsels hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen. Die Kundin oder der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der EVH in der Kündigung die zukünftige Anschrift der Kundin oder des Kunden mitzuteilen oder der EVH eine zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle der Kundin oder des Kunden verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung des Liefervertrages durch die Kundin oder den Kunden ist nicht möglich, sofern die EVH der Kundin oder dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz der Kundin oder des Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
5.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.
6. Zahlung und Verzug
6.1 Die Kundin oder der Kunde leistet die errechneten Abschläge per Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschriftmandat oder per Bareinzahlung.
6.2 Bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erteilt die Kundin oder der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat und stellt sicher, dass das Konto zum Fälligkeitstermin gedeckt ist.
6.3 Die Kundin oder der Kunde hat der EVH anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften zu erstatten.
7. Abrechnung
7.1 Der Energieverbrauch wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr) und in Rechnung gestellt.
7.2 Wünscht die Kundin oder der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung), finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung:
7.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
7.2.2 Die Kundin oder der Kunde hat seinen Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung der EVH in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangstermin mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
- Angaben zur Kundin bzw. zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Kundennummer)
- Zählernummer, Anlagenadresse
- falls der Messstellenbetrieb und/oder die Messung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse)
- der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung
- das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung
7.2.3 Die EVH bestätigt der Kundin oder dem Kunden in Textform das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung der Kundin oder des Kunden.
7.2.4 Die Kundin oder der Kunde kann die unterjährige Abrechnung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Erstmals ist die Kündigung nach Ablauf eines Jahres zulässig. Die EVH weist hierauf in ihrer Bestätigung gemäß Ziffer 7.2.3 gesondert hin.
7.2.5 Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält die Kundin oder der Kunde von der EVH eine Abrechnung für die bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchte Energie. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister übermittelt dazu den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis spätestens zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die EVH, andernfalls ist die EVH zur Verbrauchsschätzung nach § 40a Abs. 2 EnWG berechtigt.
7.2.6 Die EVH teilt der Kundin oder dem Kunden erstmalig mit Übermittlung der Vertragsgrundlagen und anschließend mit der Jahresrechnung nach Ziffer 7.1 die zu leistenden Abschlagsbeträge mit. Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung teilt die EVH die zu leistenden Abschläge jeweils mit den folgenden Abrechnungen mit. Für die Berechnung der Höhe des Abschlages gilt Ziffer 8.
7.2.7 Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung von der Kundin oder vom Kunden selbst oder ihrem bzw. seinem Messdienstleister abgelesen. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister teilen der EVH den abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums wie folgt mit:
- bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 3. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 6. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats.
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.
7.2.8 Wenn die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister die Ablesung nach Ziffer 7.2.7 nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 7.2.7 vornimmt und mitteilt, ist die EVH zur Schätzung des Verbrauchs auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einer Neukundin bzw. einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt.
7.2.9 Die Übersendung der unterjährigen Abrechnung erfolgt per Post, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Die für die Erstellung und Versendung der unterjährigen Rechnungen entstehenden Kosten sind von der Kundin oder vom Kunden je Rechnung zu tragen, soweit nicht Kostenfreiheit für ein automatisches Messsystem oder eine elektronische Übermittlung besteht. Die Höhe des Entgeltes bemisst sich nach Ziffer 3.4.
8. Abschlagszahlungen
Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich Abschlagszahlungen – jeweils für einen Zeitraum von einem Monat – berechnet. Für die Berechnung der jeweils gleich hohen Abschlagszahlungen wird der tatsächliche Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum, bei neuen Kunden zunächst der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden, zugrunde gelegt. Die Abschlagszahlungen enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch oder auch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung bleiben unberührt.
9. Unterbrechung der Versorgung (Sperrung)
9.1 Soweit die Voraussetzungen einer Unterbrechung der Versorgung nach § 19 StromGVV vorliegen, wird die EVH den jeweiligen Netzbetreiber mit der Unterbrechung beauftragen.
9.2 Für die Unterbrechung der Versorgung und die Wiederherstellung werden der Kundin oder dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber für diese Leistungen gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
10. Haftung
10.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetreiber erhält die Kundin oder der Kunde mit der Auftragsbestätigung.
10.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, die EVH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EVH an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EVH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der EVH beruht, bspw. bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung.
10.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden, einschl. Schäden aufgrund der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungsqualität, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, haftet die EVH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die EVH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Kundin oder der Kunde vertrauen darf.
11. Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen
11.1 Sollten sich Preisbestandteile nach Ziffer 3.2 verändern, so ist die EVH berechtigt und bei geringeren Kosten verpflichtet, das Entgelt entsprechend in gleicher Höhe den veränderten Kosten anzupassen. Bei der Preisermittlung ist die EVH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und -senkungen vorzunehmen. EVH wird Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
11.2 Änderungen der Preise aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände werden - mit Ausnahme der Fälle nach Ziffer 11.5 - erst nach Unterrichtung über Umfang, Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen an die Kundinnen und Kunden wirksam, die mindestens 1 Monat vor der beabsichtigen Änderung in Textform erfolgen muss. Die EVH wird die beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung in Textform auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
11.3 Ändert die EVH aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände die Preise, so hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird die EVH die Kundin oder den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EVH hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz und § 41 Absatz 6 EnWG ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an die Kundin oder den Kunden weitergegeben. Dies gilt gemäß § 41 Absatz 6 EnWG ebenso für eine Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Offshore-Umlage nach § 17f. Absatz 5 EnWG, der Umlage nach § 60 Absatz 1 EEG, der KWKG-Umlage nach § 26 KWKG, der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und der Umlage zu abschaltbaren Lasten nach § 18 AblaV.
11.5 Heute unbekannte oder noch nicht wirksame Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzlich oder hoheitlich veranlasste Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Fortleitung oder Netznutzung, den Vertrieb oder die Speicherung der Energie verteuern oder verbilligen, sind in den Preisen nach Ziffer 3 nicht berücksichtigt. Mit ihrem Wirksamwerden erhöht bzw. senkt sich der Preis entsprechend und sie werden Preisbestandteile nach Ziffer 3.2.
12. Bekanntgabe von Änderungen dieser Vertragsbedingungen
Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Gesetze, die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Marktgegebenheiten nach Vertragsschluss ändern, ist die EVH berechtigt, den Vertrag und die Vertragsbedingungen zum 01. eines Monats anzupassen. Die EVH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen.
In einem solchen Fall ist die Kundin oder der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
Änderungen werden gegenüber derjenigen Kundin oder demjenigen Kunden nicht wirksam, die oder der bei einer Kündigung des Liefervertrages mit der EVH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
13. Rücktrittsrecht/Lieferantenwechsel/Wartungsdienste
Für einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei einem Lieferantenwechsel wird kein Entgelt erhoben; der Lieferantenwechsel wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt.
Wartungsdienste werden nicht erbracht.
14. Datenschutzhinweis
Die EVH verarbeitet Ihre Daten gemäß dem geltenden Datenschutzrecht. Hinwiese zum Datenschutz, insbesondere zu den Informationspflichten, sind unter www.evh.de/datenschutz zu finden.
15. Vorrang von allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVH
Sofern nichts anderes vereinbart, gehen diese Vertragsbedingungen etwa bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kundin oder des Kunden vor.
16. Schlichtungsstelle
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt der Kundin oder dem Kunden Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Letztverbraucher und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Energie
Postfach 8001
53105 Bonn
Tel.: (0 30) 2 24 80 - 5 00
Fax: (0 30) 2 24 80 - 3 23
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.deZur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist neben der Verbrauchereigenschaft der Kundin oder des Kunden im Sinne des § 13 BGB, dass der Verbraucherservice der EVH angerufen wurde und keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: (0 30) 2 75 72 40 - 0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de17. EVH-Kundenservice
Haben Sie noch Fragen (Beanstandungen) zur Rechnung oder zur Energielieferung? Haben Sie Fragen zu Produkten der EVH? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
EVH GmbH
Kundenservice
Bornknechtstraße 5
06108 Halle (Saale)Tel.: (0800) 5 81 33 33 (kostenfreie Service-Hotline) Mo - Fr: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fax: (0345) 5 81 - 17 17
- Halplus Strom / SPAR+2024
-
1. Geltung der Stromgrundversorgungsverordnung („StromGVV“)
Wenn nicht anders in den nachfolgenden Vertragsbedingungen geregelt, gilt weiterhin und ergänzend zu diesen Bedingungen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26.10.2006 (StromGVV), BGBl. I. Nr. 50, Seite 2391.
Die „StromGVV“ kann der Kunde im Internet unter www.evh.de abrufen, in den Geschäftsräumen der EVH einsehen oder sich auf Anfrage dort aushändigen lassen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Stromlieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung im Rahmen und zu den nachfolgenden Bedingungen des zeitlich befristet verfügbaren Produktes „Halplus Strom / SPAR+2024“.
2.2 Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke der Kundin oder des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der EVH zulässig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der Weiterleitung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
3. Preise
3.1 Für die Stromlieferung gelten folgende Preise (zuzüglich Umsatzsteuer):
Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 30,13 10,13 3.2 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Stromsteuer, die Konzessionsabgaben, die Netznutzungsentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inklusive Messdienstleistungen), die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), die Offshore-Umlage nach § 17f Abs. 5 EnWG und die Umlage zu abschaltbaren Lasten (AbLaV).
3.3 Für den Strompreis gilt folgende eingeschränkte Preisgarantie:
Änderungen der Preise erfolgen während der Vertragslaufzeit nur im Fall einer Änderung der Umsatzsteuer, der Stromsteuer, der Konzessionsabgaben, der Netznutzungsentgelte, der Entgelte für den Messstellenbetrieb, der Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), der Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-Umlage nach § 17f. Abs. 5 EnWG, der Umlage zu abschaltbaren Lasten (AblaV) oder im Fall neu eingeführter, heute noch unbekannter oder noch nicht wirksamer Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzliche oder hoheitliche Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Speicherung, die Fortleitung, die Netznutzung für oder den Vertrieb der Energie verteuern oder verbilligen. Für etwaige Änderungen gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen.3.4 Für sonstige Leistungen im Rahmen der Abrechnung nach Ziffer 7 oder im Falle der Unterstützung bei Zahlungsverzug gelten folgende Preise:
Entgelt (brutto) Unterjährige Abrechnung 16,72 Euro Zwischenrechnung* 16,72 Euro Ausfertigung einer Rechnungszweitschrift 2,98 Euro Erstellung eines Ratenplans 20,00 Euro** Stundungskosten 10,00 Euro** *Eine Zwischenrechnung auf Kundenwunsch ist möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass der Kunde die Zähler stände der EVH mitteilt.
** Leistungen sind umsatzsteuerfrei
3.5 Auf alle Lieferungen und Leistungen der EVH wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
4. Netz- und Messstellenkosten
4.1 Das Angebot gilt nur im Netzgebiet der Energieversorgung Halle Netz GmbH und umfasst auch den Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte. Das Angebot gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber eine klassische oder moderne Messeinrichtung installiert hat.
4.2 Wenn in einer Verbrauchsstelle ein intelligentes Messsystem bereits installiert ist oder der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber nach Vertragsbeginn den Einsatz eines intelligenten Messsystems vornehmen sollte und für diese Messeinrichtungen abweichende Preise zum Einsatz einer klassischen oder modernen Messeinrichtung berechnet, ist die EVH berechtigt und verpflichtet, diese Kosten bei der Belieferung zu berücksichtigen.
4.3 Soweit die Kundin oder der Kunde die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 2 StromGVV zu tragen hat, werden ihr oder ihm die Kosten in Rechnung gestellt, die der Messstellenbetreiber für diese Leistung gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
5. Laufzeit/Kündigung
5.1 Die Lieferung aufgrund des Vertrages beginnt frühestens zum Vertragsbeginn nach Ziffer 5.2 und hierbei spätestens 4 Wochen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Auftrages des Kunden bei der EVH, nicht jedoch vor Beendigung des bestehenden Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.2 Der Vertrag beginnt zum 1. April 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024. Kann die Belieferung durch die EVH erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Vertragsbeginn aufgenommen werden, beginnt die Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung. Über den Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung wird die Kundin oder der Kunde durch die Vertragsbestätigung informiert. Die Verpflichtung der EVH zur Belieferung beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.3 Sollte der bisherige Liefervertrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Auftrages bei der EVH beendbar sein oder sollte kein Netznutzungs- bzw. Anschlussnutzungsvertrag für die Lieferstelle der Kundin oder des Kunden binnen drei Monaten mit dem Netzbetreiber zustande kommen, sind die Kundin oder der Kunde und die EVH berechtigt, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
5.4 Im Falle eines Wohnsitzwechsels hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen. Die Kundin oder der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der EVH in der Kündigung die zukünftige Anschrift der Kundin oder des Kunden mitzuteilen oder der EVH eine zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle der Kundin oder des Kunden verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung des Liefervertrages durch die Kundin oder den Kunden ist nicht möglich, sofern die EVH der Kundin oder dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz der Kundin oder des Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
5.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.
6. Zahlung und Verzug
6.1 Die Kundin oder der Kunde leistet die errechneten Abschläge per Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschriftmandat oder per Bareinzahlung.
6.2 Bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erteilt die Kundin oder der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat und stellt sicher, dass das Konto zum Fälligkeitstermin gedeckt ist.
6.3 Die Kundin oder der Kunde hat der EVH anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften zu erstatten.
7. Abrechnung
7.1 Der Energieverbrauch wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr) und in Rechnung gestellt.
7.2 Wünscht die Kundin oder der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung), finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung:
7.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
7.2.2 Die Kundin oder der Kunde hat seinen Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung der EVH in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangstermin mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben: - Angaben zur Kundin bzw. zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Kundennummer) - Zählernummer, Anlagenadresse - falls der Messstellenbetrieb und/oder die Messung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse) - der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung - das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung
7.2.3 Die EVH bestätigt der Kundin oder dem Kunden in Textform das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung der Kundin oder des Kunden.
7.2.4 Die Kundin oder der Kunde kann die unterjährige Abrechnung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Erstmals ist die Kündigung nach Ablauf eines Jahres zulässig. Die EVH weist hierauf in ihrer Bestätigung gemäß Ziffer 7.2.3 gesondert hin.
7.2.5 Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält die Kundin oder der Kunde von der EVH eine Abrechnung für die bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchte Energie. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister übermittelt dazu den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis spätestens zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die EVH, andernfalls ist die EVH zur Verbrauchsschätzung nach § 40a Abs. 2 EnWG berechtigt.
7.2.6 Die EVH teilt der Kundin oder dem Kunden erstmalig mit Übermittlung der Vertragsgrundlagen und anschließend mit der Jahresrechnung nach Ziffer 7.1 die zu leistenden Abschlagsbeträge mit. Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung teilt die EVH die zu leistenden Abschläge jeweils mit den folgenden Abrechnungen mit. Für die Berechnung der Höhe des Abschlages gilt Ziffer 8.
7.2.7 Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung von der Kundin oder vom Kunden selbst oder ihrem bzw. seinem Messdienstleister abgelesen. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister teilen der EVH den abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums wie folgt mit: - bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats, - bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 3. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats, - bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 6. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.
7.2.8 Wenn die Kundin oder Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister die Ablesung nach Ziffer 7.2.7 nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 7.2.7 vornimmt und mitteilt, ist die EVH zur Schätzung des Verbrauchs auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einer Neukundin bzw. einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt.
7.2.9 Die Übersendung der unterjährigen Abrechnung erfolgt per Post, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Die für die Erstellung und Versendung der unterjährigen Rechnungen entstehenden Kosten sind von der Kundin oder vom Kunden je Rechnung zu tragen, soweit nicht Kostenfreiheit für ein automatisches Messsystem besteht. Die Höhe des Entgeltes bemisst sich nach Ziffer 3.4.
8. Abschlagszahlungen
Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich Abschlagszahlungen – jeweils für einen Zeitraum von einem Monat – berechnet. Für die Berechnung der jeweils gleich hohen Abschlagszahlungen wird der tatsächliche Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum, bei neuen Kunden zunächst der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden, zugrunde gelegt. Die Abschlagszahlungen enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch oder auch eine Sicherheitsleistung bleiben unberührt.
9. Unterbrechung der Versorgung (Sperrung)
9.1 Soweit die Voraussetzungen einer Unterbrechung der Versorgung nach § 19 StromGVV vorliegen, wird die EVH den jeweiligen Netzbetreiber mit der Unterbrechung beauftragen.
9.2 Für die Unterbrechung der Versorgung und die Wiederherstellung werden der Kundin oder dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber für diese Leistungen gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
10. Haftung
10.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetreiber erhält die Kundin oder der Kunde mit der Auftragsbestätigung.
10.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, die EVH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EVH an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EVH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der EVH beruht, bspw. bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung.
10.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden, einschl. Schäden aufgrund der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungsqualität, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, haftet die EVH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die EVH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Kundin oder der Kunde vertrauen darf.
11. Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen
11.1. Sollten sich Preisbestandteile nach Ziffer 3.2 verändern, so ist die EVH berechtigt und bei geringeren Kosten verpflichtet, das Entgelt entsprechend in gleicher Höhe der veränderten Kosten anzupassen. Bei der Preisermittlung ist die EVH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und -senkungen vorzunehmen. EVH wird Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
11.2. Änderungen der Preise aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände werden - mit Ausnahme der Fälle nach Ziffer 11.5 - erst nach Unterrichtung über Umfang, Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen an die Kundinnen und Kunden wirksam, die, abweichend von § 5 Absatz 2 StromGVV, mindestens 1 Monat vor der beabsichtigen Änderung in Textform erfolgen muss. Die EVH wird die beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung in Textform auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
11.3. Ändert die EVH aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände die Preise, so hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird die EVH die Kundin oder den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EVH hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
11.4. Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz und § 41 Absatz 6 EnWG ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an die Kundin oder den Kunden weitergegeben. Dies gilt gemäß § 41 Absatz 6 EnWG ebenso für eine Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Offshore-Umlage nach § 17f. Absatz 5 EnWG, der Umlage nach § 60 Absatz 1 EEG, der KWKG-Umlage nach § 26 KWKG, der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und der Umlage zu abschaltbaren Lasten nach § 18 AblaV.
11.5. Heute unbekannte oder noch nicht wirksame Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzlich oder hoheitlich veranlasste Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Fortleitung oder Netznutzung, den Vertrieb oder die Speicherung der Energie verteuern oder verbilligen, sind in den Preisen nach Ziffer 3 nicht berücksichtigt. Mit ihrem Wirksamwerden erhöht bzw. senkt sich der Preis entsprechend und sie werden Preisbestandteile nach Ziffer 3.2.
12. Bekanntgabe von Änderungen dieser Vertragsbedingungen
Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Gesetze, die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Marktgegebenheiten nach Vertragsschluss ändern, ist die EVH berechtigt, den Vertrag und die Vertragsbedingungen zum 01. eines Monats anzupassen. Die EVH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen.
In einem solchen Fall ist die Kundin oder der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
Änderungen werden gegenüber derjenigen Kundin oder demjenigen Kunden nicht wirksam, die oder der bei einer Kündigung des Liefervertrages mit der EVH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
13. Rücktrittsrecht/Lieferantenwechsel/Wartungsdienste
Für einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem Lieferantenwechsel wird kein Entgelt erhoben; der Lieferantenwechsel wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt. Wartungsdienste werden nicht erbracht.
14. Datenschutzhinweis
Die EVH verarbeitet Ihre Daten gemäß dem geltenden Datenschutzrecht. Hinwiese zum Datenschutz, insbesondere zu den Informationspflichten, sind unter www.evh.de/datenschutz zu finden.
15. Vorrang von allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVH
Sofern nichts anderes vereinbart, gehen die diese Vertragsbedingungen etwa bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kundin oder des Kunden vor.
16. Schlichtungsstelle
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt dem Kunden Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Letztverbraucher und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Energie
Postfach 8001
53105 BonnTel.: (0 30) 2 24 80 - 5 00
Fax: (0 30) 2 24 80 - 3 23
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.deZur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. beantragt werden. Voraussetzung für eine verpflichtende Teilnahme von EVH an dem Schichtungsverfahren ist neben der Verbrauchereigenschaft des Kunden oder der Kundin im Sinne des § 13 BGB, dass der Verbraucherservice der EVH angerufen wurde und keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 BerlinTel.: (0 30) 2 75 72 40 - 0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de17. EVH-Kundenservice
Haben Sie noch Fragen (Beanstandungen) zur Rechnung oder zur Energielieferung? Haben Sie Fragen zu Produkten der EVH? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
EVH Kundenservice
EVH GmbH
Bornknechtstraße 5
06108 Halle (Saale)Tel.: (08 00) 5 81 33 33 (kostenfreie Service-Hotline) Mo - Fr: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fax: (03 45) 5 81 - 17 17
- Halplus Strom / DIREKT+
-
Es gelten folgende Preise:
ab 1. Juli 2023:Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 31,99 13,53 Die Strompreise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der Umsatzsteuer (derzeit 19 %). In den ausgewiesenen Preisen sind die gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die Stromsteuer (z. Zt. 2,05 Cent/kWh) und die Konzessionsabgabe enthalten.
-
Die Kundin bzw. der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechnungslegung und sonstiger Schriftwechsel zu ihren bzw. seinen Energielieferverträgen durch EVH ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt. Die Kundin bzw. der Kunde gestattet EVH, Dokumente und sonstige Daten mit unverschlüsselten E-Mails zu übersenden. Dazu teilt die Kundin bzw. der Kunde EVH seine gültige E-Mail-Adresse mit, über welche sie bzw. er die eingehenden E-Mails mindestens einmal wöchentlich abruft. Die Kundin bzw. der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass genügend freier Speicherplatz im E-Mail-Postfach vorhanden ist. Für Verluste von Daten auf dem PC der Kundin bzw. des Kunden haftet EVH nicht. Über Änderungen der E-Mail-Adresse hat die kundin bzw. der Kunde EVH unverzüglich zu informieren. Die Kundin bzw. der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Datenübertragung via E-Mail (elektronischer Weg) außerhalb des Einflussbereiches der EVH Sicherheitsrisiken, wie z. B. Virenübertragung, Beschädigung der Daten, Datenverlust oder Zugriff Dritter, bestehen können.
-
Erteilt die Kundin bzw. der Kunde EVH ein SEPA-Lastschriftmandat, gilt dieses sowohl für Forderungen aus dem Vertrag Halplus Strom / DIREKT+, als auch für Forderungen aus einem eventuell bestehenden weiteren Energieliefervertrag mit der EVH. Hat die Kundin bzw. der Kunde EVH bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, gilt dieses für Forderungen aus dem Vertrag Halplus Strom / DIREKT+ fort.
-
Sofern die Kundin bzw. der Kunde EVH nicht über ihr bzw. sein aktuelles E-Mail-Postfach informiert, der elektronischen Rechnungslegung nachträglich widerspricht oder in Zahlungsrückstand gerät, entfallen die Vergünstigungen des Vertrages Halplus Strom / DIREKT+. EVH ist nach vergeblicher Mahnung berechtigt, den Stromliefervertrag außerordentlich zum Monatsende zu kündigen und die Energielieferung zu den Bedingungen und Preisen der gesetzlich vorgeschriebenen Grundversorgung fortzusetzen. Diese Bedingungen und Preise werden fortlaufend öffentlich unter www.evh.de bekannt gegeben und der Kundin bzw. dem Kunden auf Anfrage in den Geschäftsräumen der EVH ausgehändigt. Liegt EVH eine Einzugsermächtigung vor, gilt diese für den Grundversorgungsvertrag fort, bis sie von der Kundin bzw. vom Kunden widerrufen wird.
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Bei Verträgen Halplus Strom / DIREKT+ sind Abschlagszahlungen halbjährlich, erstmalig zu Beginn der Versorgung, zu leisten.
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- Halplus Strom / DIREKT+2024
1. Geltung der Stromgrundversorgungsverordnung („StromGVV“)
Wenn nicht anders in den nachfolgenden Vertragsbedingungen geregelt, gilt ergänzend zu diesen Bedingungen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26.10.2006 (StromGVV), BGBl. I. Nr. 50, Seite 2391.
Die „StromGVV“ kann der Kunde im Internet unter www.evh.de abrufen, in den Geschäftsräumen der EVH einsehen oder sich auf Anfrage dort aushändigen lassen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Stromlieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung zu den nachfolgenden Bedingungen des Produktes „Halplus Strom / DIREKT+2024“.
2.2 Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke der Kundin oder des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der EVH zulässig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der Weiterleitung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
3. Preise
3.1 Für die Stromlieferung gelten folgende Preise (zuzüglich Umsatzsteuer):
Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 41,13 10,13 3.2 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Stromsteuer, die Konzessionsabgaben, die Netznutzungsentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inklusive Messdienstleistungen), die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), die Offshore-Umlage nach § 17f Abs. 5 EnWG und die Umlage zu abschaltbaren Lasten (AbLaV).
3.3 Für den Strompreis gilt folgende eingeschränkte Preisgarantie:
Änderungen der Preise erfolgen während der Vertragslaufzeit nur im Fall einer Änderung der Umsatzsteuer, der Stromsteuer, der Konzessionsabgaben, der Netznutzungsentgelte, der Entgelte für den Messstellenbetrieb, der Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), der Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-Umlage nach § 17f. Abs. 5 EnWG, der Umlage zu abschaltbaren Lasten (AblaV) oder im Fall neu eingeführter, heute noch unbekannter oder noch nicht wirksamer Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzliche oder hoheitliche Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Speicherung, die Fortleitung, die Netznutzung oder den Vertrieb der Energie verteuern oder verbilligen. Für etwaige Änderungen gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen.3.4 Für sonstige Leistungen im Rahmen der Abrechnung nach Ziffer 7 oder im Falle der Unterstützung bei Zahlungsverzug gelten folgende Preise:
Entgelt (brutto) Unterjährige Abrechnung 16,72 Euro Zwischenrechnung* 16,72 Euro Ausfertigung einer Rechnungszweitschrift 2,98 Euro Erstellung eines Ratenplans 20,00 Euro** Stundungskosten 10,00 Euro** *Eine Zwischenrechnung auf Kundenwunsch ist möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass der Kunde die Zählerstände der EVH mitteilt.
**Leistungen sind umsatzsteuerfrei
3.5 Auf alle Lieferungen und Leistungen der EVH wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
4. Netz- und Messstellenkosten
4.1 Das Angebot gilt nur im Netzgebiet der Energieversorgung Halle Netz GmbH und umfasst auch den Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte. Das Angebot gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber eine klassische oder moderne Messeinrichtung installiert hat.
4.2 Wenn in einer Verbrauchsstelle ein intelligentes Messsystem bereits installiert ist oder der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber nach Vertragsbeginn den Einsatz eines intelligenten Messsystems vornehmen sollte und für diese Messeinrichtungen abweichende Preise zum Einsatz einer klassischen oder modernen Messeinrichtung berechnet, ist die EVH berechtigt und verpflichtet, diese Kosten bei der Belieferung zu berücksichtigen.
4.3 Soweit die Kundin oder der Kunde die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 2 StromGVV zu tragen hat, werden ihr oder ihm die Kosten in Rechnung gestellt, die der Messstellenbetreiber für diese Leistung gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
5. Laufzeit/Kündigung
5.1 Die Lieferung aufgrund des Vertrages beginnt frühestens zum Vertragsbeginn nach Ziffer 5.2 und hierbei spätestens 4 Wochen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Auftrages des Kunden bei der EVH, nicht jedoch vor Beendigung des bestehenden Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.2 Der Vertrag beginnt zum 1. Januar 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024. Kann die Belieferung durch die EVH erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Vertragsbeginn aufgenommen werden, beginnt die Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung. Über den Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung wird die Kundin oder der Kunde durch die Vertragsbestätigung informiert. Die Verpflichtung der EVH zur Belieferung beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
5.3 Sollte der bisherige Liefervertrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Auftrages bei der EVH beendbar sein oder sollte kein Netznutzungs- bzw. Anschlussnutzungsvertrag für die Lieferstelle der Kundin oder des Kunden binnen drei Monaten mit dem Netzbetreiber zustande kommen, sind die Kundin oder der Kunde und die EVH berechtigt, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
5.4 Im Falle eines Wohnsitzwechsels hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen. Die Kundin oder der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der EVH in der Kündigung die zukünftige Anschrift der Kundin oder des Kunden mitzuteilen oder der EVH eine zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle der Kundin oder des Kunden verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung des Liefervertrages durch die Kundin oder den Kunden ist nicht möglich, sofern die EVH der Kundin oder dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz der Kundin oder des Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
5.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.
6. Zahlung und Verzug
6.1 Die Kundin oder der Kunde leistet die errechneten Abschläge per Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschriftmandat oder per Bareinzahlung. Im Rahmen des Produktes EVH Halplus Strom / DIREKT+2024 sind vom Kunden halbjährliche Abschlagszahlungen, erstmalig zu Beginn der Versorgung, zu leisten.
6.2 Bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erteilt die Kundin oder der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat und stellt sicher, dass das Konto zum Fälligkeitstermin gedeckt ist.
6.3 Die Kundin oder der Kunde hat der EVH anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften zu erstatten.
7. Abrechnung
7.1 Der Energieverbrauch wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr) und in Rechnung gestellt.
7.2 Wünscht die Kundin oder der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung), finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung:
7.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
7.2.2 Die Kundin oder der Kunde hat seinen Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung der EVH in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangstermin mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
- Angaben zur Kundin bzw. zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Kundennummer)
- Zählernummer, Anlagenadresse
- falls der Messstellenbetrieb und/oder die Messung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse)
- der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung
- das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung
7.2.3 Die EVH bestätigt der Kundin oder dem Kunden in Textform das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung der Kundin oder des Kunden.
7.2.4 Die Kundin oder der Kunde kann die unterjährige Abrechnung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Erstmals ist die Kündigung nach Ablauf eines Jahres zulässig. Die EVH weist hierauf in ihrer Bestätigung gemäß Ziffer 7.2.3 gesondert hin.
7.2.5 Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält die Kundin oder der Kunde von der EVH eine Abrechnung für die bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchte Energie. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister übermittelt dazu den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis spätestens zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die EVH, andernfalls ist die EVH zur Verbrauchsschätzung nach § 40a Abs. 2 EnWG berechtigt.
7.2.6 Die EVH teilt der Kundin oder dem Kunden erstmalig mit Übermittlung der Vertragsgrundlagen und anschließend mit der Jahresabrechnung nach Ziffer 7.1 die zu leistenden Abschlagsbeträge mit. Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung teilt die EVH die zu leistenden Abschläge jeweils mit den folgenden Abrechnungen mit. Für die Berechnung der Höhe des Abschlages gilt Ziffer 8.
7.2.7 Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung von der Kundin oder vom Kunden selbst oder ihrem bzw. seinem Messdienstleister abgelesen. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister teilen der EVH den abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums wie folgt mit:
- bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 3. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 6. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats.
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.
7.2.8 Wenn die Kundin oder Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister die Ablesung nach Ziffer 7.2.7 nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 7.2.7 vornimmt und mitteilt, ist die EVH zur Schätzung des Verbrauchs auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einer Neukundin bzw. einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt.
7.2.9 Die Übermittlung der Abrechnungen erfolgt gemäß Ziffer 14 ausschließlich elektronisch, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Die für die Erstellung und Versendung der unterjährigen Rechnungen entstehenden Kosten sind von der Kundin oder vom Kunden je Rechnung zu tragen, soweit nicht Kostenfreiheit für ein automatisches Messsystem oder eine elektronische Übermittlung besteht. Die Höhe des Entgeltes bemisst sich nach Ziffer 3.4.
8. Abschlagszahlungen
Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich Abschlagszahlungen – jeweils für ein Halbjahr gemäß Ziffer 6.1 – berechnet. Für die Berechnung der jeweils gleich hohen Abschlagszahlungen wird der tatsächliche Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum, bei neuen Kunden zunächst der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden, zugrunde gelegt. Die Abschlagszahlungen enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch oder auch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung bleiben unberührt.
9. Unterbrechung der Versorgung (Sperrung)
9.1 Soweit die Voraussetzungen einer Unterbrechung der Versorgung nach § 19 StromGVV vorliegen, wird die EVH den jeweiligen Netzbetreiber mit der Unterbrechung beauftragen.
9.2 Für die Unterbrechung der Versorgung und die Wiederherstellung werden der Kundin oder dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber für diese Leistungen gegenüber der EVH in Rechnung stellt.
10. Haftung
10.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetreiber erhält die Kundin oder der Kunde mit der Auftragsbestätigung.
10.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, die EVH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EVH an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EVH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der EVH beruht, bspw. bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung.
10.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden, einschl. Schäden aufgrund der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungsqualität, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, haftet die EVH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die EVH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Kundin oder der Kunde vertrauen darf.
11. Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen
11.1 Sollten sich Preisbestandteile nach Ziffer 3.2 verändern, so ist die EVH berechtigt und bei geringeren Kosten verpflichtet, das Entgelt entsprechend in gleicher Höhe den veränderten Kosten anzupassen. Bei der Preisermittlung ist die EVH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und -senkungen vorzunehmen. EVH wird Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
11.2 Änderungen der Preise aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände werden - mit Ausnahme der Fälle nach Ziffer 11.5 - erst nach Unterrichtung über Umfang, Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen an die Kundinnen und Kunden wirk¬sam, die mindestens 1 Monat vor der beabsichtigen Änderung in Textform erfolgen muss. Die EVH wird die beabsichtigten Änderungen zeit¬gleich mit der Mitteilung in Textform auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
11.3 Ändert die EVH aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände die Preise, so hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird die EVH die Kundin oder den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EVH hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz und § 41 Absatz 6 EnWG ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an die Kundin oder den Kunden weitergegeben. Dies gilt gemäß § 41 Absatz 6 EnWG ebenso für eine Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Offshore-Umlage nach § 17f. Absatz 5 EnWG, der Umlage nach § 60 Absatz 1 EEG, der KWKG-Umlage nach § 26 KWKG, der StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und der Umlage zu abschaltbaren Lasten nach § 18 AblaV.
11.5 Heute unbekannte oder noch nicht wirksame Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzlich oder hoheitlich veranlasste Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Fortleitung oder Netznutzung, den Vertrieb oder die Speicherung der Energie verteuern oder verbilligen, sind in den Preisen nach Ziffer 3 nicht berücksichtigt. Mit ihrem Wirksamwerden erhöht bzw. senkt sich der Preis entsprechend und sie werden Preisbestandteile nach Ziffer 3.2.
12. Bekanntgabe von Änderungen dieser Vertragsbedingungen
Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Gesetze, die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Marktgegebenheiten nach Vertragsschluss ändern, ist die EVH berechtigt, den Vertrag und die Vertragsbedingungen zum 01. eines Monats anzupassen. Die EVH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen.
In einem solchen Fall ist die Kundin oder der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
Änderungen werden gegenüber derjenigen Kundin oder demjenigen Kunden nicht wirksam, die oder der bei einer Kündigung des Liefervertrages mit der EVH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
13. Rücktrittsrecht/Lieferantenwechsel/Wartungsdienste
Für einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei einem Lieferantenwechsel wird kein Entgelt erhoben; der Lieferantenwechsel wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt.
Wartungsdienste werden nicht erbracht.
14. Elektronische Kommunikation
Die Kundin oder der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechnungslegung und sonstiger Schriftwechsel zum vorliegenden Energielieferungsvertrag durch die EVH ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt. Die Kundin oder der Kunde gestattet der EVH, Dokumente und sonstige Daten mit unverschlüsselten E-Mails zu übersenden. Dazu teilt die Kundin oder der Kunde der EVH ihre oder seine gültige E-Mail-Adresse mit, über welche sie oder er die eingehenden E-Mails mindestens einmal wöchentlich abruft. Die Kundin oder der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass genügend freier Speicherplatz im E-Mail-Postfach vorhanden ist. Für Verluste von Daten auf dem PC der Kundin oder des Kunden haftet die EVH nicht. Über Änderungen ihrer oder seiner E-Mail-Adresse hat die Kundin oder der Kunde die EVH unverzüglich zu informieren. Die Kundin oder der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Datenübertragung via E-Mail (elektronischer Weg) außerhalb des Einflussbereiches der EVH Sicherheitsrisiken, wie z. B. Virenübertragung, Beschädigung der Daten, Datenverlust oder Zugriff Dritter, bestehen können. Die EVH haftet hierfür nicht.
Sofern die Kundin oder der Kunde der EVH auch nach Aufforderung nicht ihre oder seine gültige E-Mail-Adresse mitteilt oder der elektronischen Rechnungslegung nachträglich widerspricht, entfallen die Vergünstigungen des Vertrages Halplus Strom / DIREKT+2024. Die EVH ist nach vergeblicher Mahnung berechtigt, den Stromliefervertrag außerordentlich zum Monatsende zu kündigen und die Energielieferung zu den Bedingungen und Preisen der gesetzlich geregelten Grundversorgung fortzusetzen. Diese Bedingungen und Preise werden fortlaufend öffentlich unter www.evh.de bekannt gegeben und dem Kunden oder der Kundin auf Anfrage in den Geschäftsräumen der EVH ausgehändigt. Liegt der EVH ein SEPA-Lastschriftmandat vor, gilt dieses für den Grundversorgungsvertrag fort, bis es vom Kunden oder von der Kundin widerrufen wird.
15. Datenschutzhinweis Die EVH verarbeitet Ihre Daten gemäß dem geltenden Datenschutzrecht. Hinwiese zum Datenschutz, insbesondere zu den Informationspflichten, sind unter www.evh.de/datenschutz zu finden.
16. Vorrang von allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVH
Sofern nichts anderes vereinbart, gehen diese Vertragsbedingungen etwa bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kundin oder des Kunden vor.
17. Schlichtungsstelle
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt dem Kunden Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Letztverbraucher und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Energie
Postfach 8001
53105 BonnTel.: (0 30) 2 24 80 - 5 00
Fax: (0 30) 2 24 80 - 3 23
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.deZur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. beantragt werden. Voraussetzung für eine verpflichtende Teilnahme von EVH an dem Schlichtungsverfahren ist neben der Verbrauchereigenschaft des Kunden im Sinne des § 13 BGB, dass der Verbraucherservice der EVH angerufen wurde und keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 BerlinTel.: (0 30) 2 75 72 40 - 0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de18. EVH-Kundenservice
Haben Sie noch Fragen (Beanstandungen) zur Rechnung oder zur Energielieferung? Haben Sie Fragen zu Produkten der EVH? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
EVH Kundenservice
EVH GmbH
Bornknechtstraße 5
06108 Halle (Saale)Tel.: (08 00) 5 81 33 33 (kostenfreie Service-Hotline) Mo - Fr: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fax: (03 45) 5 81 - 17 17Stand: 1. Januar 2023
- Halplus Strom / DIREKT+2023
Das Produkt Halplus Strom / DIREKT+2023 wird mit den in Punkt a) aufgeführten Preisen von der EVH zeitlich begrenzt angeboten. Ein Vertragsabschluss ist nur in dieser begrenzten Frist möglich.
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Es gelten folgende Preise:
ab 1. Januar 2023:Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 23,27 11,20 Die Strompreise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der Umsatzsteuer (derzeit 19 %). In den ausgewiesenen Preisen sind die gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die Stromsteuer (z. Zt. 2,05 Cent/kWh) und die Konzessionsabgabe enthalten.
-
Der Vertrag hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023.
-
Sollte die Energieversorgung mit geänderten oder neu eingeführten Steuern, Gebühren, Abgaben oder Umlagen aufgrund gesetzlicher Maßgaben irgendwelcher Art direkt oder indirekt belegt werden und entstehen der EVH dadurch höhere oder geringere Kosten, so ist die EVH berechtigt und bei geringeren Kosten verpflichtet, das Entgelt entsprechend anzupassen.
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Änderungen der Preise aufgrund der in Punkt c) genannten Umstände werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kundinnen und Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigen Änderung erfolgen muss. Die EVH wird die beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
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Ändert die EVH aufgrund der in c) genannten Umstände die Preise, so hat die Kundin bzw. der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird die EVH die Kundin bzw. den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EVH wird die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
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Im Übrigen garantiert die EVH während der in b) genannten Laufzeit der Kundin bzw. dem Kunden einen gleichbleibenden Service- und Arbeitspreis. Eine Vertragsverlängerung zu den in a) genannten Preisen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der EVH nicht möglich.
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Die EVH wird der Kundin bzw. dem Kunden bis zum 10. November 2023 ein neues Angebot unterbreiten. Das Angebot gilt als stillschweigend angenommen, wenn die Kundin bzw. der Kunde nicht bis zum 30. November 2023 in Textform widerspricht. Auf diese Regelung wird die EVH die Kundin bzw. den Kunden zugleich mit dem neuen Angebot hinweisen. Widerspricht die Kundin bzw. der Kunde form- und fristgerecht, endet der Vertrag zum 31. Dezember 2023. Bezieht die Kundin bzw. der Kunde anschließend weiterhin Strom, ohne einen Sondervertrag mit der EVH vereinbart zu haben oder vertraglich mit einem anderen Anbieter verbunden zu sein, gelten für die weitere Belieferung die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der gesetzlich geregelten Grund- und Ersatzversorgung. Diese Bedingungen und Preise werden fortlaufend öffentlich unter www.evh.de bekannt gegeben und der Kundin bzw. dem Kunden auf Anfrage in den Geschäftsräumen der EVH ausgehändigt. Liegt der EVH ein SEPA-Lastschriftmandat vor, gilt dieses für den Grundversorgungsvertrag fort, bis es von der Kundin bzw. vom Kunden widerrufen wird.
Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für die Folgejahre. Sollte die EVH beabsichtigen, die Lieferung nicht fortzuführen, wird die EVH mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 2023 die Beendigung des Vertrages Halplus Strom / DIREKT+2023 ankündigen. -
Die Kundin bzw. der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechnungslegung und sonstiger Schriftwechsel zu ihren bzw. seinen Energielieferverträgen durch die EVH ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt. Die Kundin bzw. der Kunde gestattet der EVH, Dokumente und sonstige Daten mit unverschlüsselten E-Mails zu übersenden. Dazu teilt die Kundin bzw. der Kunde der EVH ihre bzw. seine gültige E-Mail-Adresse mit, über welche sie bzw. er die eingehenden E-Mails mindestens einmal wöchentlich abruft. Die Kundin bzw. der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass genügend freier Speicherplatz im E-Mail-Postfach vorhanden ist. Für Verluste von Daten auf dem PC der Kundin bzw. des Kunden haftet die EVH nicht. Über Änderungen ihrer bzw. seiner E-Mail-Adresse hat die Kundin bzw. der Kunde die EVH unverzüglich zu informieren. Die Kundin bzw. der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Datenübertragung via E-Mail (elektronischer Weg) außerhalb des Einflussbereiches der EVH Sicherheitsrisiken, wie z. B. Virenübertragung, Beschädigung der Daten, Datenverlust oder Zugriff Dritter, bestehen können. Die EVH haftet hierfür nicht.
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Erteilt die Kundin bzw. der Kunde der EVH ein SEPA-Lastschriftmandat, gilt dieses sowohl für Forderungen aus dem Vertrag Halplus Strom / DIREKT+2023, als auch für Forderungen aus einem eventuell bestehenden weiteren Energieliefervertrag mit der EVH. Hat die Kundin bzw. der Kunde der EVH bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, gilt dieses für Forderungen aus dem Vertrag Halplus Strom / DIREKT+2023 fort.
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Sofern die Kundin bzw. der Kunde der EVH nicht über das aktuelle E-Mail-Postfach informiert, der elektronischen Rechnungslegung nachträglich widerspricht oder in Zahlungsrückstand gerät, entfallen die Vergünstigungen des Vertrages Halplus Strom / DIREKT+2023. Die EVH ist nach vergeblicher Mahnung berechtigt, den Stromliefervertrag außerordentlich zum Monatsende zu kündigen und die Energielieferung zu den Bedingungen und Preisen der gesetzlich geregelten Grundversorgung fortzusetzen. Diese Bedingungen und Preise werden fortlaufend öffentlich unter www.evh.de bekannt gegeben und der Kundin bzw. dem Kunden auf Anfrage in den Geschäftsräumen der EVH ausgehändigt. Liegt der EVH ein SEPA-Lastschriftmandat vor, gilt dieses für den Grundversorgungsvertrag fort, bis es von der Kundin bzw. vom Kunden widerrufen wird.
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Bei Verträgen Halplus Strom / DIREKT+2023 sind Abschlagszahlungen halbjährlich, erstmalig zu Beginn der Versorgung, zu leisten.
Stand: 1. Januar 2023
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- Halplus Strom / REGIO+
- Es gelten folgende Preise ab 1. Juli 2023:
Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 31,99 15,00 -
Die in Ziffer a) genannten unterschiedlichen Preise gelten für unterschiedliche Netzgebiete. Der Kunde kann kein Preisangebot auswählen, sondern EVH rechnet den Verbrauch nach demjenigen der genannten Preisangebote ab, welches für das Netzgebiet gilt, in dem sich die Verbrauchsstelle des Kunden befindet. Die Zuordnung der Preisangebote zu den jeweiligen Netzgebieten kann bei der EVH erfragt werden.
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Der Kunde leistet die errechneten Abschläge pünktlich per Dauerauftrag oder per Einzugsermächtigung. Die Begleichung der jährlichen Verbrauchsabrechnung erfolgt fristgerecht. Wird der Dauerauftrag, bzw. die Einzugsermächtigung widerrufen oder gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Rückstand, ist EVH nach vergeblicher Mahnung berechtigt, den Stromliefervertrag außerordentlich zum Monatsende zu kündigen.
Stand: 1. Juli 2023
- Es gelten folgende Preise ab 1. Juli 2023:
- Halplus Strom / PLUS+
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Es gelten folgende Preise für Bestandskund*innen:
ab dem 1. Juli 2023:Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 32,45
(von 6 - 20 Uhr)20,88 29,45
(von 20 - 6 Uhr)Die Strompreise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der Umsatzsteuer (derzeit 19 %). In den ausgewiesenen Preisen sind die gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die Stromsteuer (z. Zt. 2,05 Cent/kWh) und die Konzessionsabgabe enthalten.
-
Wenn und solange für die Nutzung des Angebots Halplus Strom / PLUS+ in der Lieferstelle kein erforderlicher Zweitarifzähler mit der dazugehörigen Steuereinrichtungen vorhanden ist, ist die EVH von der Verpflichtung entbunden, den Verbrauch in der Schwachlastzeit durch Zweitarifmessung zu ermitteln und abzurechnen. Die EVH beauftragt den Netzbetreiber, die erforderlichen Messgeräte zu beschaffen und einzubauen. In der Zwischenzeit gilt das Angebot Halplus Strom / SPAR+ mit gleicher Vertragslaufzeit als vereinbart.
In der Vertragsart Halplus Strom / PLUS+ wird maximal ein Verbrauchsanteil von 60 % des Gesamtverbrauches zu den Konditionen der Niedertarifzeit (von 20:00 – 6:00 Uhr) berechnet. Übersteigt die in der Niedertarifzeit gelieferte Arbeit einen Anteil von 60 % des Gesamtverbrauches, so wird der über 60 % hinausgehenden Anteil zu den Konditionen der Hochtarifzeit (von 6:00 – 20:00 Uhr) berechnet.
Stand: 1. Juli 2023
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- Halplus Strom / ÖKO+
- Im Netzgebiet Halle (Saale)
gelten folgende Preise für Bestandskund*innen ab 1. Juli 2023:
Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 32,69 13,53 -
Außerhalb des Netzgebietes Halle (Saale)
gelten folgende Preise für Bestandskund*innen ab 1. Juli 2023:Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 32,69 15,00
Die Strompreise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der Umsatzsteuer (derzeit 19 %). In den ausgewiesenen Preisen sind die gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die Stromsteuer (z. Zt. 2,05 Cent/kWh) und die Konzessionsabgabe enthalten.
Stand: 1. Juli 2023
- Im Netzgebiet Halle (Saale)
- Halplus Strom / ÖKOPLUS+
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Es gelten folgende Preise für Bestandskund*innen:
ab dem 1. Juli 2023Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 33,15
(von 6 Uhr - 20 Uhr)20,88 30,15
(von 20 Uhr - 6 Uhr) - Wenn und solange für die Nutzung des Angebots Halplus Strom / ÖKOPLUS+ in der Lieferstelle kein erforderlicher Zweitarifzähler mit der dazugehörigen Steuereinrichtungen vorhanden ist, ist die EVH von der Verpflichtung entbunden, den Verbrauch in der Schwachlastzeit durch Zweitarifmessung zu ermitteln und abzurechnen. Die EVH beauftragt den Netzbetreiber, die erforderlichen Messgeräte zu beschaffen und einzubauen. In der Zwischenzeit gilt das Angebot Halplus Strom / ÖKOPLUS+ mit gleicher Vertragslaufzeit als vereinbart.
Stand: 1. Juli 2023
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- Halplus Strom / SPAR+
Es gelten folgende Preise für Bestandskund*innen:
ab 1. Juli 2023:Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 31,99 13,53 Die Strompreise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der Umsatzsteuer (derzeit 19 %). In den ausgewiesenen Preisen sind die gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die Stromsteuer (z. Zt. 2,05 Cent/kWh) und die Konzessionsabgabe enthalten.
Stand: 1. Juli 2023
- Halplus Strom / SPAR+2023
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Es gelten folgende Preise:
ab 1. Januar 2023:Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat 23,27 11,20 Die Strompreise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der Umsatzsteuer (derzeit 19 %). In den ausgewiesenen Preisen sind die gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die Stromsteuer (z. Zt. 2,05 Cent/kWh) und die Konzessionsabgabe enthalten.
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Der Vertrag hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023.
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Sollte die Energieversorgung mit geänderten oder neu eingeführten Steuern, Gebühren, Abgaben oder Umlagen aufgrund gesetzlicher Maßgaben irgendwelcher Art direkt oder indirekt belegt werden und entstehen der EVH dadurch höhere oder geringere Kosten, so ist die EVH berechtigt und bei geringeren Kosten verpflichtet, das Entgelt entsprechend anzupassen.
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Änderungen der Preise aufgrund der in Punkt c) genannten Umstände werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kundinnen und Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigen Änderung erfolgen muss. Die EVH wird die beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
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Ändert die EVH aufgrund der in c) genannten Umstände die Preise, so hat die Kundin bzw. der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird die EVH die Kundin bzw. den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EVH wird die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
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Im Übrigen garantiert die EVH während der in b) genannten Laufzeit der Kundin bzw. dem Kunden einen gleichbleibenden Service- und Arbeitspreis. Eine Vertragsverlängerung zu den in a) genannten Preisen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der EVH nicht möglich.
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Die EVH wird der Kundin bzw. dem Kunden bis zum 10. November 2023 ein neues Angebot unterbreiten. Das Angebot gilt als stillschweigend angenommen, wenn die Kundin bzw. der Kunde nicht bis zum 30. November 2023 in Textform widerspricht. Auf diese Regelung wird die EVH die Kundin bzw. den Kunden zugleich mit dem neuen Angebot hinweisen. Widerspricht die Kundin bzw. der Kunde form- und fristgerecht, endet der Vertrag zum 31. Dezember 2023. Bezieht die Kundin bzw. der Kunde anschließend weiterhin Strom, ohne einen Sondervertrag mit der EVH vereinbart zu haben oder vertraglich mit einem anderen Anbieter verbunden zu sein, gelten für die weitere Belieferung die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der gesetzlich geregelten Grund- und Ersatzversorgung. Diese Bedingungen und Preise werden fortlaufend öffentlich unter www.evh.de bekannt gegeben und der Kundin bzw. dem Kunden auf Anfrage in den Geschäftsräumen der EVH ausgehändigt. Liegt der EVH ein SEPA-Lastschriftmandat vor, gilt dieses für den Grundversorgungsvertrag fort, bis es von der Kundin bzw. vom Kunden widerrufen wird.
Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für die Folgejahre. Sollte der Vertrag durch die EVH nicht fortgeführt werden, wird die EVH mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 2023 die Beendigung des Vertrages Halplus Strom / SPAR+2023 ankündigen.
Stand: 1. Januar 2023
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