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Halplus Erdgas / SPAR+2024

Wichtiger Hinweis

Aufgrund der aktuellen Marktsituation können wir nur eingeschränkt Energieverträge anbieten. Daher ist dieses Halplus-Produkt derzeit nicht verfügbar.

Besondere Bedingungen für die Vereinbarung des Angebotes Halplus Erdgas / SPAR+2024

1. Geltung der Gasgrundversorgungsverordnung („GasGVV“)

Wenn nicht anders in den nachfolgenden Vertragsbedingungen geregelt, gilt und ergänzend zu diesen Bedingungen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26.10.2006 (GasGVV), BGBl. I. Nr. 50, Seite 2391, 2396.

Die „GasGVV“ kann der Kunde im Internet unter www.evh.de abrufen, in den Geschäftsräumen der EVH einsehen oder sich auf Anfrage dort aushändigen lassen.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Die Gaslieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung zu den nachfolgenden Bedingungen des Produktes „Halplus Erdgas / SPAR+2024“.

2.2 Das Gas wird nur für die eigenen Zwecke der Kundin oder des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der EVH zulässig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der Weiterleitung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

3. Preise

3.1 Für die Gaslieferung gelten folgende Preise (zuzüglich Umsatzsteuer):

Arbeitspreisin Cent/kWh Servicepreisin Euro/Monat
19,74 10,61

3.2 Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Energiesteuer, die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die Umlegung saldierter Kosten („Gasspeicherumlage“) nach § 35e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die Kosten der saldierten Preisanpassung („Gasbeschaffungsumlage“) nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), die Konzessionsabgaben, die Netznutzungsentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inklusive Messdienstleistungen).

3.3 Für den Gaspreis gilt folgende eingeschränkte Preisgarantie:
Änderungen der Preise erfolgen während der Vertragslaufzeit nur im Fall einer Änderung der Umsatzsteuer, der Energiesteuer, der Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach BEHG, der Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG, der Gasbeschaffungsumlage nach § 26 EnSiG oder im Fall neu eingeführter, heute noch unbekannter oder noch nicht wirksamer Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzliche oder hoheitliche Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Speicherung, die Fortleitung, die Netznutzung für oder den Vertrieb der Energie verteuern oder verbilligen. Für etwaige Änderungen gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen.

3.4 Für sonstige Leistungen im Rahmen der Abrechnung nach Ziffer 7 oder im Falle der Unterstützung bei Zahlungsverzug gelten folgende Preise:

Entgelt (brutto)
Unterjährige Abrechnung 16,72 Euro
Zwischenrechnung* 16,72 Euro
Ausfertigung einer Rechnungszweitschrift 2,98 Euro
Erstellung eines Ratenplans 20,00 Euro**
Stundungskosten 10,00 Euro**

*Eine Zwischenrechnung auf Kundenwunsch ist möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass der Kunde die Zählerstände der EVH mitteilt.

** Leistungen sind umsatzsteuerfrei 3.5 Auf alle Lieferungen und Leistungen der EVH wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

4. Netz- und Messstellenkosten

4.1 Das Angebot gilt nur im Netzgebiet der Energieversorgung Halle Netz GmbH und umfasst auch den Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte. Das Angebot gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber eine klassische oder moderne Messeinrichtung installiert hat.

4.2 Wenn in einer Verbrauchsstelle ein intelligentes Messsystem bereits installiert ist oder der Netzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber nach Vertragsbeginn den Einsatz eines intelligenten Messsystems vornehmen sollte und für diese Messeinrichtungen abweichende Preise zum Einsatz einer klassischen oder modernen Messeinrichtung berechnet, ist die EVH berechtigt und verpflichtet, diese Kosten bei der Belieferung zu berücksichtigen.

4.3 Soweit die Kundin oder der Kunde die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 2 GasGVV zu tragen hat, werden ihr oder ihm die Kosten in Rechnung gestellt, die der Messstellenbetreiber für diese Leistung gegenüber der EVH in Rechnung stellt.

5. Laufzeit/Kündigung

5.1 Die Lieferung aufgrund des Vertrages beginnt frühestens zum Vertragsbeginn nach Ziffer 5.2 und hierbei spätestens 4 Wochen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Auftrages des Kunden bei der EVH, nicht jedoch vor Beendigung des bestehenden Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.

5.2 Der Vertrag beginnt zum 1. Januar 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024. Kann die Belieferung durch die EVH erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Vertragsbeginn aufgenommen werden, beginnt die Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung. Über den Zeitpunkt der Aufnahme der Belieferung wird die Kundin oder der Kunde durch die Vertragsbestätigung informiert. Die Verpflichtung der EVH zur Belieferung beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.

5.3 Sollte der bisherige Liefervertrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Auftrages bei der EVH beendbar sein oder sollte kein Netznutzungs- bzw. Anschlussnutzungsvertrag für die Lieferstelle der Kundin oder des Kunden binnen drei Monaten mit dem Netzbetreiber zustande kommen, sind die Kundin oder der Kunde und die EVH berechtigt, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

5.4 Im Falle eines Wohnsitzwechsels hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen. Die Kundin oder der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der EVH in der Kündigung die zukünftige Anschrift der Kundin oder des Kunden mitzuteilen oder der EVH eine zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle der Kundin oder des Kunden verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung des Liefervertrages durch die Kundin oder den Kunden ist nicht möglich, sofern die EVH der Kundin oder dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz der Kundin oder des Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.

5.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.

6. Zahlung und Verzug

6.1 Die Kundin oder der Kunde leistet die errechneten Abschläge per Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschriftmandat oder per Bareinzahlung.

6.2 Bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erteilt die Kundin oder der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat und stellt sicher, dass das Konto zum Fälligkeitstermin gedeckt ist.

6.3 Die Kundin oder der Kunde hat der EVH anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften zu erstatten.

7. Abrechnung

7.1 Der Energieverbrauch wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr) und in Rechnung gestellt.

7.2 Wünscht die Kundin oder der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung), finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung:

7.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.

7.2.2 Die Kundin oder der Kunde hat seinen Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung der EVH in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangstermin mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben: 

  • Angaben zur Kundin bzw. zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Kundennummer)
  • Zählernummer, Anlagenadresse
  • falls der Messstellenbetrieb und/oder die Messung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse)
  • der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung - das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung

7.2.3 Die EVH bestätigt der Kundin oder dem Kunden in Textform das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung der Kundin oder des Kunden.

7.2.4 Die Kundin oder der Kunde kann die unterjährige Abrechnung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Erstmals ist die Kündigung nach Ablauf eines Jahres zulässig. Die EVH weist hierauf in ihrer Bestätigung gemäß Ziffer 7.2.3 gesondert hin.

7.2.5 Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält die Kundin oder der Kunde von der EVH eine Abrechnung für die bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchte Energie. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister übermittelt dazu den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis spätestens zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die EVH, andernfalls ist die EVH zur Verbrauchsschätzung nach § 40a Abs. 2 EnWG berechtigt.

7.2.6 Mit der Abrechnung nach Ziffer 7.2.5 teilt die EVH die zu leistenden Abschlagsbeträge mit. Bei einer monatlichen Abrechnung werden keine Abschlagsbeträge erhoben. Im Übrigen gilt Ziffer 8.

7.2.7 Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung von der Kundin oder vom Kunden selbst oder ihrem bzw. seinem Messdienstleister abgelesen. Die Kundin oder der Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister teilen der EVH den abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums wie folgt mit:

  • bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
  • bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 3. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
  • bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 6. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats.

Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.

7.2.8 Wenn die Kundin oder Kunde oder ihr bzw. sein Messdienstleister die Ablesung nach Ziffer 7.2.7 nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 7.2.7 vornimmt und mitteilt, ist die EVH zur Schätzung des Verbrauchs auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einer Neukundin bzw. einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt.

7.2.9 Die Übersendung der unterjährigen Abrechnung erfolgt per Post, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Die für die Erstellung und Versendung der unterjährigen Rechnungen entstehenden Kosten sind von der Kundin oder vom Kunden je Rechnung zu tragen, soweit nicht Kostenfreiheit für ein automatisches Messsystem oder eine elektronische Übermittlung besteht. Die Höhe des Entgeltes bemisst sich nach Ziffer 3.4.

8. Abschlagszahlungen

Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich Abschlagszahlungen – jeweils für einen Zeitraum von einem Monat – berechnet. Für die Berechnung der jeweils gleich hohen Abschlagszahlungen wird der tatsächliche Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum, bei neuen Kunden zunächst der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden, zugrunde gelegt. Die Abschlagszahlungen enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch oder auch eine Sicherheitsleistung bleiben unberührt.

9. Unterbrechung der Versorgung (Sperrung)

9.1 Soweit die Voraussetzungen einer Unterbrechung der Versorgung nach § 19 GasGVV vorliegen, wird die EVH den jeweiligen Netzbetreiber mit der Unterbrechung beauftragen.

9.2 Für die Unterbrechung der Versorgung und die Wiederherstellung werden der Kundin oder dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber für diese Leistungen gegenüber der EVH in Rechnung stellt.

10. Haftung

10.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetreiber erhält die Kundin oder der Kunde mit der Auftragsbestätigung.

10.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschl. des Netzanschlusses und einschl. des Messstellenbetriebes handelt, die EVH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EVH an der Energielieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EVH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der EVH beruht, bspw. bei unberechtigter Unterbrechung der Gasversorgung.

10.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden, einschl. Schäden aufgrund der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungsqualität, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, haftet die EVH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die EVH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Kundin oder der Kunde vertrauen darf.

11. Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen

11.1 Sollten sich Preisbestandteile nach Ziffer 3.2 verändern, so ist die EVH berechtigt und bei geringeren Kosten verpflichtet, das Entgelt entsprechend in gleicher Höhe den veränderten Kosten anzupassen. Bei der Preisermittlung ist die EVH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und -senkungen vorzunehmen. EVH wird Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

11.2 Änderungen der Preise aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände werden - mit Ausnahme der Fälle nach Ziffer 11.5 - erst nach Unterrichtung über Umfang, Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen an die Kundinnen und Kunden wirk¬sam, die mindestens 1 Monat vor der beabsichtigen Änderung in Textform erfolgen muss. Die EVH wird die beabsichtigten Änderungen zeit¬gleich mit der Mitteilung in Textform auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

11.3 Ändert die EVH aufgrund der in Ziffer 11.1 genannten Umstände die Preise, so hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird die EVH die Kundin oder den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EVH hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz und § 41 Absatz 6 EnWG ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an die Kundin oder den Kunden weitergegeben. Dies gilt gemäß § 41 Absatz 6 EnWG ebenso für eine Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach BEHG, der Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG und der Gasbeschaffungsumlage nach § 26 EnSiG.

11.5 Heute unbekannte oder noch nicht wirksame Be- oder Entlastungen durch Abgaben, Steuern oder sonstige gesetzlich oder hoheitlich veranlasste Auflagen, welche die Erzeugung, den Bezug, die Fortleitung oder Netznutzung, den Vertrieb oder die Speicherung der Energie verteuern oder verbilligen, sind in den Preisen nach Ziffer 3 nicht berücksichtigt. Mit ihrem Wirksamwerden erhöht bzw. senkt sich der Preis entsprechend und sie werden Preisbestandteile nach Ziffer 3.2.

12. Bekanntgabe von Änderungen dieser Vertragsbedingungen

Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Gesetze, die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Marktgegebenheiten nach Vertragsschluss ändern, ist die EVH berechtigt, den Vertrag und die Vertragsbedingungen zum 01. eines Monats anzupassen. Die EVH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen.

In einem solchen Fall ist die Kundin oder der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Änderungen werden gegenüber derjenigen Kundin oder demjenigen Kunden nicht wirksam, die oder der bei einer Kündigung des Liefervertrages mit der EVH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

13. Rücktrittsrecht/Lieferantenwechsel/Wartungsdienste

Für einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei einem Lieferantenwechsel wird kein Entgelt erhoben; der Lieferantenwechsel wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt.

Wartungsdienste werden nicht erbracht.

14. Datenschutzhinweis

Die EVH verarbeitet Ihre Daten gemäß dem geltenden Datenschutzrecht. Hinwiese zum Datenschutz, insbesondere zu den Informationspflichten, sind unter www.evh.de/datenschutz zu finden.

15. Vorrang von allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVH

Sofern nichts anderes vereinbart, gehen diese Vertragsbedingungen etwa bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kundin oder des Kunden vor.

16. Schlichtungsstelle

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt dem Kunden Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Letztverbraucher und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Energie
Postfach 8001
53105 Bonn

Tel.: (0 30) 2 24 80 - 5 00
Fax: (0 30) 2 24 80 - 3 23
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. beantragt werden. Voraussetzung für eine verpflichtende Teilnahme von EVH an dem Schlichtungsverfahren ist neben der Verbrauchereigenschaft des Kunden im Sinne des § 13 BGB, dass der Verbraucherservice der EVH angerufen wurde und keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Tel.: (0 30) 2 75 72 40 - 0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

17. EVH-Kundenservice

Haben Sie noch Fragen (Beanstandungen) zur Rechnung oder zur Energielieferung? Haben Sie Fragen zu Produkten der EVH? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

EVH Kundenservice
EVH GmbH
Bornknechtstraße 5
06108 Halle (Saale)

Öffnungszeiten Kundencenter

Tel.: (08 00) 5 81 33 33 (kostenfreie Service-Hotline) Mo - Fr: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fax: (03 45) 5 81 - 17 17 

Stand: 1. Januar 2023

Gemeinsame Bedingungen der Strom- und Erdgas-Sonderverträge